Das Vorliegen eines Mangels

Art. 259a OR

Mängel

Mietparteien lagen im Streit darüber, ob Mängel am Mietobjekt im Sinne einer in einem früheren gerichtlichen Verfahren getroffenen Vereinbarung fachmännisch beseitigt worden seien.

Die erste Instanz wies die Klage des Mieters ab. Die zweite Instanz bestätigte das Urteil der ersten Instanz zusammenfassend mit der Begründung, dass die Mietpartei das Vorliegen eines Mangels nicht bewiesen habe.

Erwägungen

Lesenswert ist im Wesentlichen die folgende Erwägung als Zusammenfassung auf die Frage, wann von einem mietrechtlichen Mangel auszugehen ist:

«E. 3.2 Die Feststellung eines Mangels setzt voraus, dass die Mietsache im Istzustand mit der Mietsache im vertraglich geschuldeten Zustand (Sollzustand) verglichen wird. Der geschuldete Zustand entspricht dem, was der Vermieter zu gegebener Zeit – bei Mietbeginn oder während der Mietdauer – schuldet. Dieser Zustand umfasst alle für die Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch massgeblichen wie auch die besonders zugesi [...]

Christian Ruf | legalis brief MietR 04.12.2023