Die Mängelrüge bei der Beendigung des Mietverhältnisses
Mängel
Nicht immer können sich Mieter- und Vermieterschaft anlässlich der Rückgabe des Mietobjektes über dessen Zustand bzw. die von der Mieterschaft zu übernehmenden Schäden mittels Rückgabeprotokoll einigen. Ist dies nicht möglich, muss die Vermieterschaft rasch handeln, will sie Ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der Mieterschaft nicht verlieren.
Betreffend Frist für die Mängelrüge hält Art. 267a OR fest, dass der Vermieter dem Mieter Mängel, für welche er einzustehen hat, sofort zu melden hat. In der Literatur wird je nach Autorenschaft das «sofort» mit einer Frist von zwei bis drei Tagen oder bis hin zu einer Woche gewahrt.[1] Es ist dem Vermieter auf jeden Fall zu empfehlen, seine Mängelrüge innert drei Tagen zu versenden, um kein Risiko hinsichtlich Fristwahrung einzugehen. Die Folgen einer zu spät versandten Mängelrüge sind nämlich fatal, verliert er doch jegliche diesbezüglichen Rechte auf Schadener [...]
Christoph Meyer | legalis brief MietR 04.12.2023