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PRAKTISCHES

Die (richtige) Wahl der Sicherheit aus Vermieter- und Mieterperspektive

Sicherheitsleistung

Bei der Vermietung einer Sache geht die Vermieterin ein gewisses Risiko ein, da sie dem Mieter den Besitz an der Sache zwecks vertragsgemässer Nutzung überlässt, im Gegenzug aber nur obligatorische Rechte auf u.a. Zahlung des vereinbarten Mietzinses erhält. Die Vermieterin trägt mithin immer das Risiko eines Zahlungsausfalls beim Mieter. Aus Sicht der Vermieterin besteht deshalb ein Interesse, dieses Zahlungsausfall-Risiko durch eine vom Mieter zu leistende Sicherheit zu begrenzen. Die Mietvertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter eine Sicherheit leisten muss. Für Wohnräume regelt Art. 257e OR, unter welchen Voraussetzungen eine Sicherheitsleistung in Geld oder Wertpapieren (Mietzinsdepot) zulässig ist und wie sie hinterlegt werden muss. Alternativen zum klassischen Mietzinsdepot stellen insbesondere die Bankgarantien oder die Mietkautionsbürgschaft (z.B. von Versicherungen wie SwissCaution) dar. Jede Art der Sicherheitsleistung hat sowohl für Vermieterinnen als auch für Mieter spezi [...]

Lars Müller | legalis brief MietR 05.08.2026