Eingaben in Papier- und in elektronischer Form – Fehlende Beilagen bzw. Beilagen in ungenügender Zahl – Säumnisfolgen
MietGer ZH MH240005-L/U vom 25.07.2024
Art. 130 Abs. 1 ZPO , Art. 131 ZPO , Art. 132 ZPO
FristenAm 27. Mai 2024 reichte die Aberkennungsklägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Aberkennungsklage in elektronischer Form ein, zusammen mit dem Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Luzern und einer Vollmacht ihres Rechtsvertreters. Am 3. Juni 2024 forderte das Mietgericht die Klägerin in Absprache mit der Präsidentin des Bezirksgerichts auf, die zuständige Abteilung zu benennen und fehlende Beilagen einschliesslich eines Beilagenverzeichnisses und Empfangsscheinen nachzureichen. Mit Eingabe vom 14. Juni 2024 benannte die Klägerin das Mietgericht als zuständige Abteilung und reichte den Empfangsschein vom 3. Juni 2024 sowie zwei Beweismittelverzeichnisse und jeweils ein Exemplar der Klage und Beilagen in Papierform ein (S. 1–2).
Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 wurde die Aberkennungsklägerin darauf hingewiesen, dass sie den Anforderungen aus dem Schreiben vom 3. Juni 2024 nur teilweise nachgekommen sei. Der Empfangsschein des Bezirksgerichts Luzern fehlte, und die Klage sowie die Be [...]
Christoph Meyer | legalis brief MietR 06.11.2024