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PRAKTISCHES

Einmalige oder erstmalige Erstreckung?

Erstreckung

Bei der Erstreckung von Wohn- und Geschäftsmietverhältnissen sieht das Gesetz vor, dass im Rahmen der gesetzlichen Höchstdauer der Erstreckung eine oder zwei Erstreckungen gewährt werden können (Art. 272b Abs. 1 OR). Im Falle einer erstmaligen Erstreckung hat die Mietpartei die Möglichkeit, spätestens 60 Tage vor Ablauf der ersten Erstreckung ein Begehren um eine zweite Erstreckung bei der Schlichtungsbehörde einreichen.

Das Gesetz überlässt es der Praxis respektive dem gegenseitigen Willen der Parteien, wann eine erstmalige und wann eine einmalige Erstreckung gewährt wird. Es gibt keine gesetzliche Hierarchie der Erstreckungsarten.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Mietpartei regelmässig eine erstmalige Erstreckung, die vermietende Partei hingegen eine einmalige, definitive Erstreckung bevorzugen würde. So bringt – mindestens auf den ersten Blick – eine erstmalige Erstreckung der Mietpartei keine objektiven Nachteile, sondern ausschliesslich Vorteile, indem sie ihr [...]

Christian Ruf | legalis brief MietR 04.09.2024