Kann eine Mietzinserhöhung einvernehmlich vereinbart werden?
Mietzins, Mietzinsanpassung
In der Ausgabe 06/23 hat Kollege Christoph Meyer eine Checkliste betreffend Formalitäten bei einer (einseitigen) Mietzinserhöhung veröffentlicht. Die einseitige Mietzinserhöhung ist eine ausschliesslich einseitige Willenserklärung der Vermieterin. Unter gewissen Umständen ist es aber auch möglich, dass sich die Vermieterin und der Mieter einvernehmlich und ohne Verwendung des amtlich genehmigten Formulars auf eine Mietzinserhöhung einigen.
Im Gegensatz zu einer einseitigen Mietzinserhöhung gehen der einvernehmlichen bzw. konsensualen Mietzinserhöhung ausdrückliche und übereinstimmende Erklärungen beider Mietvertragsparteien voraus. Üblicherweise wird das Vereinbarte in einem Nachtrag zum bestehenden Mietvertrag festgehalten. Gemäss Bundesgericht kann bei einer konsensualen Mietzinserhöhung unter gewissen Umständen auf die Verwendung des amtlich genehmigten Formulars verzichtet werden.[1] Hierfür müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfül [...]
Irene Biber | legalis brief MietR 14.10.2024