Keine Aufsicht- oder Oberaufsicht des Bundesgerichts über kant. Gerichte
Art. 3 ZPO
Schlichtungsbehörde, VerfahrensrechtEin Mieter hatte sich bis vor Bundesgericht vergeblich gegen eine Kündigung und Ausweisung gewehrt, welche nicht Gegenstand des vorliegend interessierenden Urteils war.
In einem anschliessenden Aufsichtsverfahren gegen ein Mitglied der Schlichtungsbehörde machte der Mieter geltend, das fragliche Mitglied der paritätisch zusammengesetzten Schlichtungsbehörde hätte sich - obwohl als Mietervertreter anwesend - zu wenig für seine Mieterinteressen eingesetzt.
Das Obergericht des Kantons Zug trat auf die als Aufsichstbeschwerde betitelte Eingabe des Mieters infolge Verspätung nicht ein. Auch das Bundesgericht trat im Anschluss nicht auf die vom Mieter erhobene Beschwerde ein. Es erinnerte in seinem Urteil daran, dass das Bundesgericht gegenüber kantonalen Gerichten und Schlichtungsbehörden nicht die Stellung einer Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde einnehme und daher ein durch eine kantonale Aufsichts- oder Oberaufsichtbehörde gefälltes Urteil von vornherein nicht vor Bundesgericht [...]
Irene Biber / Lars Müller | legalis brief MietR 02.05.2023