Mietzinssenkung zufolge veränderter Berechnungsgrundlagen während einer Erstreckung

Art. 257h OR , Art. 260 OR , Art. 259a OR , Art. 259d OR , Art. 259e OR, , Art. 259g OR, , Art. 270a OR, , Art. 272c Abs. 2 OR

Erneuerungen und Änderungen durch den Vermieter, Erstreckung, Mängel

Mit Mietvertrag und Zusatzvereinbarung vom 27. August bzw. 2. September 2003 mietete die Klägerin 1 (Mieterin 1) ein Doppeleinfamilienhaus mit 6.5 Zimmern zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 3'500.00 netto.

Am 3. August 2021 kündigten die Beklagten (Vermieter) das Mietverhältnis per 31. März 2022, wobei sie die Kündigung sowohl an die Klägerin 1 (Mieterin 1) als auch den Kläger 2 (Mieter 2) versandten. Beide Kläger (Mieter) fochten die Kündigung an, wobei die Anfechtung durch die Klägerin 1 einen Tag zu spät erfolgte. Im Nachgang zur Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien am 10. bzw. 12. Januar 2022 eine Vereinbarung, worin sie sich auf eine einmalige und definitive Erstreckung bis zum 30. Juni 2023 einigten. Zudem hielten sie in der Vereinbarung folgendes fest:

«Während der Erstreckung […] sind die Kläger berechtigt, das Mietverhältnis auf jedes Monatsende mit zweimonatiger Voranzeigefrist zu künden. Diese Mitteilung hat schriftlich eingeschrieben an d [...]

Christoph Meyer | legalis brief MietR 06.11.2023