Missbräuchliche Beschwerdeführung zwecks sog. kalter Erstreckung; Abweisung unentgeltliche Prozessführung zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit

42 Abs.7 BGG , 64 Abs 1 BGG , 108 Abs.1 lit c BGG

Beendigung Mietverhältnis, Mietvertrag, Verfahrensrecht

Im Fraglichen Entscheid hielt das Bundesgericht zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin entrichte ohne Grundangabe seit dem Jahr 2015 keine Mietzinse für das Mietobjekt. Sie habe damit seit rund sieben Jahren aufgehört, ihre grundlegende Pflicht zur Bezahlung des Mietzinses aus dem Mietvertrag zu erfüllen, der jedoch nach ihrem Standpunkt in ihrer Klage vor dem Kantonsgericht, gegen deren Nichtanhandnahme sie sich mit der vorliegenden Beschwerde wehre, die Parteien nach wie vor binden solle. Unter diesen Umständen springe ins Auge, dass die von der Beschwerdeführerin betriebene Prozessführung rein trölerisch und missbräuchlich erfolge und einzig zum Ziel habe, ihre Ausweisung aus dem Mietobjekt so lange wie möglich hinauszuzögern. Die vorliegende Beschwerde sei damit unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG) und es sei darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren sei nach dem Gesag [...]

Christian Habegger | legalis brief MietR 08.02.2023