Nichtige Änderung von Nebenkosten
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Nebenkosten
Die Parteien hatten im Jahr 2006 einen Mietvertrag abgeschlossen, der pauschale Nebenkosten für Heizung, Warmwasser und Antennen-/Kabelfernsehgebühren vorsah. Im Februar 2014 änderte die Vermieterin die Nebenkostenregelung einseitig und führte Akontozahlungen ein, ohne die erforderliche Begründung gemäss Art. 269d Abs. 3 OR beizufügen. Später erhöhte sie den Nettomietzins und die Nebenkosten erneut. Die Mieter fochten die Mietzinserhöhung an und verlangten die Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten.
Erwägungen
Das Mietgericht stellte fest, dass eine einseitige Anpassung der Nebenkostenregelung gemäss Art. 269d Abs. 3 OR nur wirksam ist, wenn sie die Höhe der künftig verlangten Kosten, den Betrag der in den vergangenen drei Jahren für die betroffenen Leistungen angefallenen Kosten und das Ausmass der Senkung des Nettomietzinses aufgrund der ausgegliederten Kosten angibt. Fehlt eine solche Begründung, ist die Vertragsanpassung nichtig.
Eine konsensuale Anpassu [...]
Christoph Meyer | legalis brief MietR 04.06.2025