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LEITARTIKEL

Persönliches Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung

Schlichtungsbehörde, Verfahrensrecht

Art. 68 ZPO ermöglicht grundsätzlich die Vertretung im Prozess durch eine Drittperson, z.B. einen Anwalt. Allerdings: Im mietrechtlichen Schlichtungsverfahren gilt grundsätzlich die Pflicht zum persönlichen Erscheinen; im anschliessenden Verfahren vor Gericht ist das persönliche Erscheinen hingegen ohne spezielle Anordnung des Gerichts nicht mehr vorgeschrieben.

Eine Vertretung im Schlichtungsverfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für juristische Personen stellt sich dabei regelmässig die Frage und besteht entsprechend Unsicherheit darüber, wer die Pflicht des persönlichen Erscheinens innerhalb der juristischen Person erfüllen kann bzw. was erfüllt sein muss für eine Vertretung. Der vorliegende Beitrag zeigt, welche Personen auftreten dürfen, wann eine Vertretung durch die Liegenschaftsverwaltung zulässig ist und welche Folgen eine Säumnis hat.

1. Ausgangslage

Art. 204 ZPO sieht vor, dass die Parteien persönlich zur Schlichtung [...]

Irene Biber / Patricia Zumsteg | legalis brief MietR 05.08.2026