Rückforderung aus Nebenkostenabrechnung – Beweislastverteilung
Art. 8 ZGB
Beweislast, Nebenkosten, VerfahrensrechtDas Kantonsgericht Freiburg hatte eine Forderung auf Rückerstattung angeblich zuviel bezahlter Nebenkosten auf Berufung des im erstinstanzlichen Verfahrens beinahe vollumfänglich unterliegenden Mieters zu beurteilen. Das Kantonsgericht ruft unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts (BGer 4A_209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 8.1 m.H.) in Erinnerung, dass wenn für eine Abrechnungsperiode ein Saldo gezogen und anerkannt worden sei, der Rückforderungsanspruch bereicherungsrechtlicher Natur ist und der Mieter diesbezüglich behauptungs- und beweisbelastet für seine Rückforderung ist. Vor der Anerkennung des Saldos handle es sich bei den Nebenkosten hingegen um einen vertraglichen Anspruch und ist der Vermieter hierfür behauptungs- und beweispflichtig.
Dem Mieter gelang es nicht, die von ihm verlangten Rückforderungen zu beweisen, weshalb die Berufung vollumfänglich abgewiesen wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
[...]Irene Biber / Lars Müller | legalis brief MietR 02.05.2023