Rückwirkende Festlegung des Mietzinses und Rückerstattung Nebenkosten

Art. 269 und 269a OR, , Art. 270a OR, , Art. 257a OR

Mietzins, Mietzinsanpassung, Nebenkosten

Das Gericht hatte einen Anfangsmietzins aus dem Jahre 2005 zu beurteilen. Die Mietpartei forderte vom Gericht, der Mietzins sei rückwirkend auf den Mietbeginn neu festzulegen und ihr sei der seit Oktober 2010 zuviel bezahlte Mietzins zu erstatten. Zusätzlich stellte sich die Mietpartei auf den Standpunkt, die Vermieterschaft habe ihr die Nebenkosten der letzten 10 Jahre zzgl. Zinsen zurückzuerstatten.

Erwägungen

Das Gericht macht in den nicht rechtskräftigen Urteil zunächst Ausführungen zur Mitwirkungspflicht der Parteien (E. 4.) und bestätigt schliesslich den ursprünglich vertraglich vereinbarten Anfangsmietzinses als nicht missbräuchlich gestützt auf die zur Verfügung stehenden Statistiken und der konkreten Merkmale der Wohnung (E. 5.1.). Im Weiteren zeigt das Gericht im Detail auf, wie die Nettorendite zu berechnen ist (E. 5.3.2.). Im zweiten Streitthema Nebenkosten gibt das Gericht der Mieterschaft recht und bestätigt die Rechtsprechung, dass Nebenkosten in Allgemeinen Be [...]

Christian Ruf | legalis brief MietR 03.04.2023