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REGESTEN

Treu und Glauben bei Eigenbedarfskündigung

BGer 4A_70/2024 vom 06.08.2024

Art. 266a OR , Art. 271 OR , Art. 271a OR , Art. 272 OR , Art. 272b OR

Eigenbedarf

Zwischen den Parteien bestand seit dem 1. September 2009 ein Mietvertrag über einen Geschäftsraum. Dieser wurde für drei Jahre abgeschlossen und verlängerte sich danach alle fünf Jahre um weitere fünf Jahre, sofern keine Kündigung ein Jahr im Voraus erfolgt. Mit Formular kündigte die Vermieterin am 19. August 2021 den Mietvertrag per 31. August 2022 wegen Eigenbedarfs, insbesondere um Bauarbeiten durchzuführen und ihre eigenen Filialen in einem Kompetenzzentrum zusammenzubringen. Die Mieterin macht geltend, die Kündigung sei aufzuheben und eventualiter sei der Mietvertrag um 4 Jahre zu erstrecken. Mit Urteil vom 14. September 2023 ordnete das Zivilgericht von Littoral und Val-de-Travers eine einmalige Erstreckung des Mietvertrags bis zum 31. August 2024 an und lehnte weitere Ansprüche ab. Die Mieterin erhob Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Neuenburg, welche mit Urteil vom 14. Dezember 2023 abgewiesen wurde. In der Folge reichte sie Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ein. [...]

Christian Habegger | legalis brief MietR 14.10.2024