Verrechnungsverbot bei nicht korrekt hinterlegtem Mietzinsdepot

OR 263 , OR 257e , OR 125 Ziff. 1

Mietzins, Verrechnung

Die Mieterin übernahm per 1. Dezember 2018 von einer GmbH deren Mietvertrag mit der Vermieterin gemäss Art. 263 OR. In der Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien regelten diese, dass das Mietzinsdepot bei der Vermieterin verbleibe und die Mieterin der GmbH den Betrag von CHF 24'000 als Abgeltung für das geleistete Depot ausbezahle.

Das Mietverhältnis wurde seitens Vermieterin gekündigt. Die Mieterin forderte die Vermieterin alsdann mehrfach auf, das Mietzinsdepot über CHF 24'000 herauszugeben.

Die Vermieterin teilte im Prozess dem Mietgericht mit, dass die ursprünglich eingeklagte Vermieterin infolge Fusion ersatzlos aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, weshalb sie nicht mehr partei- und prozessfähig sei und daher auf die Klage nicht einzutreten sei. Über den Streitgegenstand an sich äusserte sich die Vermieterin indessen nicht. Zudem erschien sie unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung.

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Christian Habegger | legalis brief MietR 07.02.2024