Vorrang des Bundesrechts / Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht

Art. 49 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 BV , Art. 6 Abs. 1 ZGB , § 8a Abs. 3 lit. a WRFG/BS

Mieterschutz

Am 28. November 2021 nahmen die baselstädtischen Stimmberechtigten die Volksinitiative «Ja zu echtem Wohnschutz» an. Diese änderte zahlreiche Bestimmungen des Basler Wohnraumförderungsgesetzes (WRFG/BS; SG 861.500). Unter anderem unterstellte sie bei Wohnungsnot Umbau-, Renovations- und Sanierungsvorhaben neu einer Bewilligungspflicht (§ 8a WRFG/BS). Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn den Mietparteien das Recht zur Rückkehr in die sanierte oder umgebaute Liegenschaft zusteht (§ 8a Abs. 3 lit. a WRFG/BS). Gegen die Gesetzesänderung erhebt ein Vermieter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er rügt eine Verletzung des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). In ihren öffentlich-rechtlichen Befugnissen werden die Kantone durch das Bundeszivilrecht indes nicht beschränkt (Art. 6 Abs. 1 ZGB). Die Kantone dürfen nicht direkt in die Verträge zwischen Vermietenden und Mietenden eingre [...]

Julian Marbach | legalis brief MietR 03.04.2023