Was müssen Mieter und Vermieterin bei der Untermiete beachten?
Untermiete
Ein Mieter kann das Mietobjekt mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten (Art. 262 Abs. 1 OR). Die Zustimmung ist formfrei möglich, allerdings wird in der Praxis im (Haupt-)Mietvertrag häufig ein Schriftformvorbehalt gemacht. Die Zustimmung kann generell oder nur mit Bezug auf ein bestimmtes Untermietverhältnis erteilt werden.
Gemäss Art. 262 Abs. 2 und Abs. 3 OR kann ein Vermieter die Zustimmung zur Untermiete nur aus folgenden Gründen verweigern:
- Der Mieter weigert sich, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben (Abs. 2 lit. a).
- Die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages sind missbräuchlich (Abs. 2 lit. b).
- Dem Vermieter entstehen aus der Untermiete wesentliche Nachteile (Abs. 2 lit. c).
- Der Mieter will das Mietobjekt mit einem anderen Verwendungszweck untervermieten (Abs. 3).
Auf diese Verweigerungsgründe ist nachfolgend näher einzugehen.
[...]Patricia Zumsteg | legalis brief MietR 03.04.2024