Was müssen Mieter und Vermieterin bei der Untermiete beachten?

Untermiete

Ein Mieter kann das Mietobjekt mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten (Art. 262 Abs. 1 OR). Die Zustimmung ist formfrei möglich, allerdings wird in der Praxis im (Haupt-)Mietvertrag häufig ein Schriftformvorbehalt gemacht. Die Zustimmung kann generell oder nur mit Bezug auf ein bestimmtes Untermietverhältnis erteilt werden.

Gemäss Art. 262 Abs. 2 und Abs. 3 OR kann ein Vermieter die Zustimmung zur Untermiete nur aus folgenden Gründen verweigern:

  • Der Mieter weigert sich, dem Vermieter die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben (Abs. 2 lit. a).
  • Die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrages sind missbräuchlich (Abs. 2 lit. b).
  • Dem Vermieter entstehen aus der Untermiete wesentliche Nachteile (Abs. 2 lit. c).
  • Der Mieter will das Mietobjekt mit einem anderen Verwendungszweck untervermieten (Abs. 3).

Auf diese Verweigerungsgründe ist nachfolgend näher einzugehen.

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Patricia Zumsteg | legalis brief MietR 03.04.2024