Wenn der Mieter stirbt
Tod des Mieters
Der Tod gehört zu jedem Leben, genauso wie die Geburt. Trotzdem wird ihm in der Vertragswelt oft zu wenig oder gar keine Beachtung geschenkt. Tritt er dann ein, stellen sich mitunter auch rechtliche Fragen. Davor ist auch das Mietrecht nicht geschützt.
Zunächst ist der Grundsatz in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Erwerb der Erbschaft eine sogenannte Universalsukzession erfolgt, d.h. grundsätzlich alle Forderungen und alle Schulden, das gesamte Eigentum, alle beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben übergehen (vgl. Art. 560 OR).
Auf das Mietrecht bezogen bedeutet dies, dass der Mietvertrag mit dem Tod einer Partei nicht endet. Vielmehr gehen die vertraglichen Pflichten auf die jeweiligen Erben über.
Im mietrechtlichen Teil des Obligationenrechts befasst sich genau ein Gesetzesartikel, Art. 266i OR, mit dem Tod des Mieters. Er lautet wie folgt: «Stirbt der Mieter, so können seine Erben mit der gesetzlichen Frist auf den nächs [...]
Christian Ruf | legalis brief MietR 05.02.2025