Amtsmissbrauch / Beschaffung und Verwertbarkeit von Beweisen

Art. 43 ff., Art. 48, Art. 139 Abs. 2, Art. 140, Art. 141 Abs. 1 und 2, Art. 194 f., Art. 196 lit. a, Art. 197, Art. 244, Art. 246, Art. 248, Art. 265 Abs. 3 StPO , Art. 27 BStP , Art. 312 i. V. m. Art. 10 Abs. 2 StGB , Art. 29 Abs. 2 BV

Amts- und Berufspflichten, Beweisrecht

Der Beschwerdeführer wurde als Vollzugsangestellter in einer JVA wegen Amtsmissbrauchs verurteilt. Er rügt die Beschaffung der Videoaufnahme, auf die sich die Sachverhaltsfeststellung im Wesentlichen stützte, mittels Zwangsmassnahmen. Die JVA sei eine vom Kanton betriebene öffentliche Einrichtung, weshalb die Aufzeichnung auf dem Weg der nationalen Rechtshilfe hätte beschafft werden müssen. Weiter sei zu prüfen, ob die Videoaufnahme zur Aufklärung einer schweren Straftat i. S. v. Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich sei. Das Bundesgericht erklärt den Hinweis des Beschwerdeführers im ersten Punkt als zutreffend. Die Bestimmungen über die nationale Rechtshilfe gehen in ihrem Anwendungsbereich als leges speciales zwingend den Regeln über die Beschlagnahme und Herausgabe vor. Es steht, auch wenn es sich um die Arbeitgeberin der beschuldigten Person handelt oder ganz allgemein bei Kollusionsgefahr, nicht im Belieben der Strafbehörden, ob sie zur Beschaffung und Sicherung von Beweismitteln anstell [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 17.10.2023