Anklageprinzip / Änderung und Erweiterung der Anklage

Art. 9, Art. 325, Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 und 2, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 350, Art. 379 StPO , Art. 12 Abs. 3, Art. 117, Art. 122 f., Art. 125 StGB , Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV , Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK , Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV

Anklagegrundsatz, StPO

Es stellte sich die Frage, ob eine auf Art. 333 Abs. 1 StPO gestützte Anklageergänzung auch innerhalb des angeklagten Straftatbestands möglich ist. Ein obiter dictum in BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 verlangt nach einer diesbezüglichen Klarstellung. Nach bisheriger Rechtsprechung wird die Norm angewendet, wenn der dargelegte Sachverhalt nach Ansicht des Gerichts einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsmerkmale in der Anklageschrift aber nicht oder nicht genügend umschrieben werden. Es wird erwogen, dass kein Anlass zu einer Praxisänderung besteht. Einer weiten Auslegung der Gesetzesbestimmung steht insbesondere ihr Ausnahmecharakter bzw. der Umstand entgegen, dass mit ihrer Anwendung das Immutabilitätsprinzip durchbrochen wird. Sie kann nicht über ihren klaren Wortlaut hinaus angewendet werden, auch wenn, wie z.B. im vorliegenden Fall, bei dem es um fahrlässige Tötung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ging, in der Anklageschrift nicht alle tatsächlichen Umstände aufge [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 21.02.2023