Annahme der Fortsetzungsgefahr für die Anordnung von Untersuchungshaft bei «Stalking»

Art. 221 StPO , Art. 237 StPO

Haft, Straf- & Strafprozessrecht, Strafen und Massnahmen, Vorverfahren

Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Fortsetzungsgefahr). 

In konstanter Rechtsprechung führt das Bundesgericht aus, dass drei Elemente für das Vorliegen von Fortsetzungsgefahr gegeben sein müssen: 

  1. Das Vortatenerfordernis und die Drohung von weiteren schweren Vergehen oder Verbrechen;
  2. Die Sicherheit anderer muss erheblich gefährdet sein; 
  3. Die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein, beurteilbar anhand einer Rückfallprognose. 

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist zudem stets restriktiv zu handhaben. Beim Vortatenerfordernis spielt es sodann keine Rolle [...]

Cinzia Fallegger-Santo | legalis brief StrR 18.09.2023