Antrag auf Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens

Art. 394 lit. b StPO , Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

BGG, StPO

Im Dezember 2020 wurde der Beschuldigte A. wegen des Verdachts auf vorsätzliche Tötung und Drohung verhaftet. Mit forensisch-psychiatrischem Gutachten vom August 2021 wurde unter anderem eine ungünstige Rückfallprognose attestiert und eine (allenfalls strafbegleitende) Massnahme empfohlen. Daraufhin beantragte A. wegen Mangelhaftigkeit ein neues Gutachten. Dieser Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft abgewiesen und auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht Bern nicht ein. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A. Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht. Beim angefochtenen Entscheid handelte es sich um einen Zwischenentscheid, gegen welchen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Beschwerde zulässig ist, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil i.S.v. Art. 394 lit. b StPO drohe und verneinte damit eine Eintretensvoraussetzung. Das Bundesgericht [...]

Sarah Schöb | legalis brief StrR 16.05.2023