Anwendungsbereich von Electronic Monitoring ausgedehnt
Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB , Art. 77b Abs. 1 StGB , Art. 43 StGB
Freiheit, StrafvollzugDie Vollzugsform des Electronic Monitoring ist gemäss Art. 79b StGB für Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten zulässig. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen von über 12 Monaten war sie nach bisheriger Rechtsprechung nicht möglich, selbst wenn der vollziehbare Teil die 12 Monate nicht überstieg. Das Bundesgericht ändert diese Praxis und erlaubt Electronic Monitoring auch bei teilbedingten Freiheitsstrafen von über 12 Monaten, solange der unbedingte, d.h. der vollziehbare Teil 12 Monate nicht übersteigt.
Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 10 Monate als unbedingt vollziehbar erklärt wurden. Er beantragte, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe über die Vollzugsform des Electronic Monitoring vollziehen zu dürfen. Das zuständige Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (6B_223/2021) ab. Auch das Obergericht wies eine entsprechende Beschwerde dagegen ab.
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.05.2024
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.05.2024