Arbeitsexternat

Art. 77 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 164 ff. Reglement des Kantons Waadt vom 16. August 2017 ĂŒber den Status von verurteilten Personen, die eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbĂŒssen , Art. 3 Abs. 1 lit. a, c und e Beschluss vom 25. September 2008 der Konferenz der fĂŒr den Vollzug von Strafen und Massnahmen zustĂ€ndigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz betreffend das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat

Strafen und Massnahmen

Das Bundesgericht hat unter dem alten Recht erkannt, dass Richtlinien, die die Minimaldauer der Halbfreiheit auf drei und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, das Bundesrecht nicht verletzen. Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden, insofern als es sich bei Art. 77a StGB nicht mehr um eine «Kannvorschrift» handelt. Richtlinien, die die Maximaldauer des Arbeits- und Wohnexternats auf zwölf Monate begrenzen, stellen keine feste Grenze dar, sondern mĂŒssen der individuellen Situation Rechnung tragen. Die Verwendung des Begriffs «in der Regel» in Art. 77a Abs. 2 StGB zeigt, dass der vorangehende Aufenthalt in einer offenen Anstalt keine zwingende Voraussetzung fĂŒr das Arbeitsexternat ist. Es ist nicht ersichtli [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 20.09.2022