Arbeitsexternat
BGer 6B_78/2022 vom 08.06.2022 (Publikation vorgesehen)
Art. 77 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 164 ff. Reglement des Kantons Waadt vom 16. August 2017 über den Status von verurteilten Personen, die eine Freiheitsstrafe oder Massnahme verbüssen , Art. 3 Abs. 1 lit. a, c und e Beschluss vom 25. September 2008 der Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz betreffend das Arbeitsexternat und das Arbeits- und Wohnexternat
Strafen und MassnahmenDas Bundesgericht hat unter dem alten Recht erkannt, dass Richtlinien, die die Minimaldauer der Halbfreiheit auf drei und die Maximaldauer auf zwölf Monate festlegen, das Bundesrecht nicht verletzen. Diese Rechtsprechung ist auch unter dem neuen Recht anzuwenden, insofern als es sich bei Art. 77a StGB nicht mehr um eine «Kannvorschrift» handelt. Richtlinien, die die Maximaldauer des Arbeits- und Wohnexternats auf zwölf Monate begrenzen, stellen keine feste Grenze dar, sondern müssen der individuellen Situation Rechnung tragen. Die Verwendung des Begriffs «in der Regel» in Art. 77a Abs. 2 StGB zeigt, dass der vorangehende Aufenthalt in einer offenen Anstalt keine zwingende Voraussetzung für das Arbeitsexternat ist. Es ist nicht ersichtli [...]
Nelly Haldi | legalis brief StrR 20.09.2022