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URTEILSBESPRECHUNGEN

Bundesgerichtlich geschützter Formalismus bei der Einsetzung der amtlichen Verteidigung

vom

Amtliche Verteidigung

Ein Anwalt gilt als Privatverteidiger, sofern sich die Anwaltsvollmacht nicht ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags um Einsetzung als amtlicher Verteidiger beschränkt. Die Umwandlung einer Privatverteidigung in eine amtliche Verteidigung erfordert die Bedürftigkeit des Beschuldigten, welche dieser darzulegen hat. Dabei kann er sich nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen.

Die Staatsanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen versuchten Diebstahls sowie Hausfriedensbruchs. Dabei handelt es sich unbestrittenermassen um einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO. Der Beschuldigte unterzeichnete die Anwaltsvollmacht einer Verteidigerin, gleichentags beantragte diese ihre Einsetzung als amtliche Verteidigerin. Die Staatsanwaltschaft verweigerte jedoch die Einsetzung. Die Anwaltsvollmacht der Rechtsvertreterin sei nicht auf die blosse Stellung eines Antrags um Einsetzung als amtliche Verteidigerin beschränkt. Aus diesem Grund habe [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 17.09.2024