Der Tatbestand der Hehlerei wird von der Anstiftung zur Vortat konsumiert

BGer 6B_1450/2020 vom 05.09.2022

Art. 24 Abs. 1 StGB , Art. 49 StGB , Art. 139 Abs. 2 und 3 StGB , Art. 160 StGB , ,

StGB BT

Das Bundesgericht ändert seine bisherige Praxis zur Konkurrenz zwischen der Hehlerei und der Anstiftung zur Vortat.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin führte ein Verfahren gegen A wegen Anstiftung zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie wegen schwerer gewerbsmässiger Hehlerei, teilweise in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl. Das Strafgericht verurteilte A wegen (teilweise versuchter) Anstiftung zu qualifiziertem Diebstahl und sah den Tatbestand der Hehlerei als von der Anstiftung konsumiert. Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht des Kantons Tessin dahingehend kassiert, als dass es die Berufung der Staatsanwaltschaft guthiess und A sowohl der Anstiftung zu qualifiziertem, teilweise versuchtem, Diebstahl sowie der qualifizierten Hehlerei für schuldig erklärte. A führte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Zwischen Januar 2014 und August 2015 stahlen C und D, stellvertretende Geschä [...]

Anina Hofer | legalis brief StrR 17.10.2022