Einzelrichterkompetenz
BGer 6B_1377/2023 vom 04.09.2024 (Publikation vorgesehen)
Art. 19 Abs. 2 StPO
Straf- & Strafprozessrecht, Strafen und MassnahmenEinzelgerichte dürfen gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO bis maximal zwei Jahre Freiheitsstrafe aussprechen. Wird zusätzlich zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe ausgesprochen, so ist diese bei der Berechnung der Kompetenzgrenze nicht zu kumulieren.
Ein Regionalgericht sprach den Beschuldigten u.a. des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeiten usw. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30, jeweils bedingt vollziehbar und zu einer Busse von Fr. 700. Weiter sprach sie eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren mit Eintrag im Schengener Informationssystem aus.
Erwägungen
Gemäss Art. 19 Abs. 2 StPO darf ein Einzelgericht eine Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren aussprechen. Fraglich ist, wie eine zusätzlich zur Freiheitsstrafe ausgesprochene Geldstrafe bei der Berechnung dieser Kompetenzgrenze zu berücksichtigen ist. Das Bundesgericht hat sich [...]
Sandro Horlacher | legalis brief StrR 21.10.2024