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VORGESTELLT

Elena Liechti – «Schlussendlich verlieren beim Migrationsstrafrecht alle.»

Straf- & Strafprozessrecht

Elena Liechti hat Religions- und Rechtswissenschaften studiert und 2024 das Anwaltspatent erworben. Seit Januar 2025 ist sie als Anwältin bei AsyLex tätig.

Wann sind Sie das erste Mal mit Strafrecht in Kontakt gekommen?

Persönlich war das wohl im Alter von rund 15 Jahren, als mein damaliger Freund und ich von der Polizei beim Kiffen erwischt wurden. Anschliessend hatte ich bis zum Studium keine weiteren Berührungspunkte mit dem Strafrecht.

Was sind Ihre alltäglichen Herausforderungen?

Neben den üblichen Herausforderungen wie kurzen Fristen und hoher Arbeitslast stellen sich im Migrationsrecht und im Migrationsstrafrecht immer auch sprachliche Schwierigkeiten sowie die hohe Belastung der betroffenen Personen. Für viele Beschuldigte ist die strafrechtliche Verfolgung und eine allfällige Verurteilung nicht das grösste Problem. Die Ausgangslage, also die Schweiz verlassen und ins Heimatland zurückkehren zu müssen, ist die viel grössere Strafe. Diese Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung sind immer auch Teil der Arbeit mit der Klientschaft und können ebenfalls für mich belastend sein.

Was ist «Crimmigration» und wie ist Ihre Perspektive darauf?

Soweit ich weiss, gibt es keine einheitliche Definition. Je nach Auffassung zählt beispielsweise auch die ausländerrechtliche Administrativhaft dazu. Da ich auch Personen in ausländerrechtlicher Administrativhaft vertrete und dabei Parallelen sehe, finde ich diesen Begriff passend. In der Administrativhaft sehe ich jedoch zumindest theoretisch einen Sinn: Der Staat kann damit, entsprechend dem politisch fragwürdigen Willen, Personen zwangsweise ausschaffen. Personen, die kein Aufenthaltsrecht haben, zusätzlich mit dem Schwert des Strafrechts zu bestrafen, halte ich aber für komplett sinnlos. Die Strafnorm hat meines Erachtens keinerlei präventiven Charakter und wird kaum jemanden dazu bewegen, die Schweiz zu verlassen. Ausserdem ist die massenhafte Bestrafung von Ausländerinnen und Ausländern extrem teuer für die öffentliche Hand und führt zu überfüllten Gefängnissen. Schlussendlich verlieren beim Migrationsstrafrecht alle.

Mit welchen praktischen Problemen sind Sie besonders konfrontiert seitens der Strafverfolgungsbehörden, der Strafjustiz, der Strafvollzugsbehörden und der Migrationsbehörden?

Mit vielen. Am meisten stört mich der Umstand, dass noch immer zahlreiche Strafbefehle nicht übersetzt werden und viele Verurteilte nicht einmal wissen, dass sie verurteilt wurden, bis dann die Umwandlung der Geldstrafe oder Busse in eine Haftstrafe kommt. Ebenso stört mich die Haltung von Teilen der Strafverfolgungsbehörden, wonach es für die Erfüllung des Straftatbestands ausreicht, wenn sich jemand ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält – weitere Ermittlungen finden praktisch nie statt. Sehr stossend ist auch der extreme Unterschied in der Strafzumessung. So hat bspw. die Staatsanwaltschaft St. Gallen einen Afghanen wegen rechtswidriger Einreise zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das ist total absurd.

Werden im Bereich «Crimmigration» legitime Strafzwecke verfolgt?

Meines Erachtens zu einem grossen Teil nicht. Menschen ohne Aufenthaltsstatus leben bereits in prekären Verhältnissen und sind durch die Illegalität des Aufenthalts sowie die damit verbundenen Nachteile und Risiken bereits genug bestraft.

Sind die Grundlagen und die Praxis des Migrationsstrafrechts mit übergeordnetem Recht aus Ihrer Sicht vereinbar?

Hier dürfte vor allem die Praxis relevant sein. Beispielsweise gibt es viele Fälle, in denen eine (Freiheits)strafe gemäss der EU-Rückführungsrichtlinie nicht zulässig wäre, dennoch aber eine entsprechende Strafe ausgesprochen wurde. Es dürfte also viele rechtskräftige Strafen geben, die gegen übergeordnetes Recht verstossen.

Was würden Sie ändern, wenn Sie die Möglichkeit hätten – im Strafprozessrecht, im materiellen Strafrecht, im Vollzug oder sonst?

Das ist eine sehr grosse Frage, auf die es viele Antworten gibt. Wenn ich eine herauspicken müsste, wäre es der zugegebenermassen wohl illusorische Wunsch, dass die Staatsanwaltschaft jeden Strafbefehl, falls notwendig mit Dolmetscher, der beschuldigten Person erklärt. Und damit meine ich nicht eine wörtliche Übersetzung, die juristischen Laien kaum verständliche Informationen bietet.

Johannes Mosimann | legalis brief StrR 17.03.2026