Eventualvorsätzliche Geldwäscherei durch unterlassene GwG-Abklärungen - Verbrecher aus Unsorgfalt?
Vorsatz / Versuch / Teilnahme, Wirtschaftsdelikte
Personen, welche zu vertieften Abklärungen nach Art. 6 GwG und/oder zu einer Meldung nach Art. 9 GwG verpflichtet sind, können sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der eventualvorsätzlichen Geldwäscherei durch Unterlassen strafbar machen. Dies ist aus mehreren Gründen problematisch: (1) Die Begehungsform der Unterlassung ist bei der Geldwäscherei als abstraktes Gefährdungs- und Tätigkeitsdelikt umstritten; (2) die Abklärungs- und Meldepflichten gestützt auf das GwG sind komplex und werden bei vielen Finanzintermediären arbeitsteilig erfüllt, weshalb die Vermeidung des strafrechtlichen Risikos häufig nicht in der alleinigen Beherrschungssphäre einer einzelnen Person liegt, und (3) Eventualvorsatz ist ausreichend, wobei dieser nur schwer von der bewussten Fahrlässigkeit abgegrenzt werden kann. Es besteht somit die Gefahr, dass die beim Geldwäschereitatbestand bereits inhärent früh angesetzte Strafbarkeitsschwelle noch weiter vorverlagert wird.
I. Geldwäscherei als a [...]
Lea Ruckstuhl | legalis brief StrR 20.12.2022