Gültigkeit des Einspracheverzichts

Art. 386 Abs.1 StPO , Art. 68 Abs. 1 StPO , Art. 68 Abs. 2 StPO , Art. 56 StPO

Rechtsmittel, StPO

Das Bundesgericht hatte sich im oben genannten Entscheid mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer zu Unrecht von einem gültigen Einspracheverzicht ausgegangen war. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Obergericht des Kantons Zug muss die Sache nochmals prüfen.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er von der Polizei unter Druck gesetzt wurde, diverse Papiere zu unterschreiben, ohne über eine Wahl informiert zu werden. Er kam in die Schweiz, um Schutz zu suchen, und habe sich freiwillig bei der Polizei gemeldet. Er erinnert sich nicht daran, über seine prozessualen Rechte aufgeklärt worden zu sein. Erst seine spätere Rechtsanwältin informierte ihn über seinen möglichen Verzicht auf Einsprache. Der Beschwerdeführer argumentiert, dass zu Unrecht kein Übersetzer beigezogen und er nicht über sein Recht auf eine Übersetzung aufgeklärt worden sei. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem die mangelhafte Über [...]

Sandra Schultz | legalis brief StrR 17.10.2023