Gültigkeitsvorschrift vs. Ordnungsvorschrift
Art. 263 Abs. 2 StPO , Art. 141 StPO
BeweisrechtDie Pflicht der Staatsanwaltschaft zur nachträglichen schriftlichen Bestätigung der mündlich angeordneten Beschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO stellt eine Gültigkeitsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO dar.
Sachverhalt
Der Beschuldigte A. wurde an einem Grenzübergang von Beamten des Grenzwachtkorps einer Kontrolle unterzogen. Dabei wurden mehrere Kartonschachteln mit insgesamt 175 Hanfsetzlingen sowie eine kleine Kartonschachtel mit 0.7 Gramm Marihuana gefunden. Am 3. Juni 2020 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen einen Strafbefehl gegen A. und sprach ihn des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch die Einfuhr von Marihuana-Hanfsetzlingen und der Übertretung des BetmG durch die Einfuhr von 0,7 Gramm Marihuana zum Eigenkonsum schuldig. Dagegen erhob A. fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 sprach das Kreisgericht Rheintal A. des Vergehens gegen das BetmG (Einfuhr von Betäubungsmitteln) schuldig. Gegen diesen Entscheid erh [...]
Anina Hofer | legalis brief StrR 19.11.2024