Interessenabwägung bei der Landesverweisung

Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB , Art. 13 BV, Art. 8 EMRK , Art. 9 KRK

StGB AT

Das Bundesgericht hat sich im Fall zu einem Urteil des Kantonsgericht Luzern geäussert, welches über den Beschwerdeführer eine Landesverweisung ausgesprochen hat. Dabei wird der Härtefall verneint und anhand der Interessenabwägung gezeigt, weshalb die Landesverweisung berechtigt ist. Der Beschuldigte hatte sich zuvor der versuchten schweren Körperverletzung und der der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.

Erwägungen

In casu akzeptiert der Beschwerdeführer die Schuldsprüche und die Strafe, aber widerspricht der Anordnung der Landesverweisung und deren Eintragung im SIS. Er argumentiert, dass die Vorinstanz fälschlicherweise keinen schweren persönlichen Härtefall anerkannt habe.

Die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB gilt unabhängig von der konkreten Tatschwere. Es gibt jedoch eine Härtefallklausel, die angewandt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls basiert [...]

Sandra Schultz | legalis brief StrR 17.10.2023