Kein Einzug von geringfügigen Mengen Cannabis

BGer 6B_911/2021 vom 19.06.2023

Art. 19b BetmG, Art. 69 Abs. 1 StGB

BetmG, StGB AT

Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, deren Besitz aufgrund der Geringfügigkeit nach Art. 19b Abs. 1 BetmG ihrer für den Eigenkonsum bestimmten Menge straflos ist, dürfen mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingezogen werden.

A wurde am 12. März 2019 durch das Grenzwachtkorps kontrolliert, wobei 2.7 Gramm Marihuana auf ihm gefunden wurden. Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft soll er zusammen mit B mit dem Zug von Bregenz herkommend in die Schweiz eingereist sein und dabei die genannten Drogen mit sich geführt haben. Mit Entscheid vom 24. Januar 2020 sprach das Strafgericht A vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes frei, da sich die Einreise in die Schweiz nicht rechtsgenüglich erstellen liess. Das Gericht stellte weiter fest, dass die erkennungsdienstliche Erfassung von A sowie die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs rechtmässig erfolgt seien. Das Strafgericht ordnete weiter die Vernichtung sämtlicher Daten und Aufzeic [...]

Anina Hofer | legalis brief StrR 17.08.2023