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URTEILSBESPRECHUNGEN

Massnahmenrecht – Kompetenzen und Verhältnsimässigkeitsgrundsatz

BGer 6B_247/2026 vom 24.07.2026

Art. 59 StGB

Strafen und Massnahmen

[1] Der Beschwerdeführer wurde wegen verschiedener Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten sowie weiteren Sanktionen verurteilt, wobei die Strafen bereits vollständig verbüsst waren. Zusätzlich ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an. Der Beschwerdeführer verlangte stattdessen eine ambulante Massnahme. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde mit Urteil vom 24. Juli 2026 teilweise gut und beschränkte die stationäre Massnahme auf ein Jahr.

Erwägungen

[2] Das Bundesgericht hielt fest, dass eine stationäre therapeutische Massnahme nur zulässig ist, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist. Reicht eine gleich geeignete mildere Massnahme aus, ist diese anzuordnen (E. 1.3).

[3] Vorliegend bestand weitgehend Einigkeit über das erforderliche Setting: Der Beschwerdeführer sollte langfristig in Freiheit wohnen und arbeiten, dabei aber engmaschig betreut, therapeutisch begleitet und hinsicht [...]

Linda Fischer | legalis brief StrR 18.08.2026