Mehrfache versuchte Anstiftung
Art. 3, Art. 8 Abs. 2, Art. 24 Abs. 2 StGB , Art. 31, Art. 33 StPO
StGB AT, StPODer Beschwerdeführer, dem nebst zahlreichen anderen Delikten mehrfach versuchte Anstiftung zur mehrfachen Tötung zur Last gelegt wird, beanstandet die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz. Der Handlungsort wäre, aufgrund des Wohnsitzes und des ständigen Aufenthalts der vermeintlichen Opfer, Deutschland gewesen. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, dass sich die zahlreichen Textnachrichten an den Anzustiftenden mit Wohnsitz in der Schweiz gerichtet hätten. Das Strafgesetzbuch enthält keine Bestimmung zur Frage der Anknüpfung bei akzessorischen Teilnahmehandlungen wie Anstiftung und Gehilfenschaft. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Handlung eines Anstifters oder Gehilfen aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3 und Art. 8 StGB zu bestimmen. Neu stellte sich hier für das Bundesgericht die Frage, ob in Fällen, in denen die Anstiftung misslingt, die versuchte Anstiftung einen selbständigen Anknüpfungspunkt begr� [...]
Stefanie Stoll | legalis brief StrR 20.12.2022