Möglichkeit des Verzichts auf das Verbot der «reformatio in peius»
Art. 391 StPO
StPOEine «reformatio in peius» ist zulässig, wenn die beschuldigte Person mit ihren Aussagen vor der zweiten Instanz in eine mögliche Verschlechterung des Urteils einwilligt.
Der Beschuldigte A. wurden wegen schwerer Körperverletzung und Raufhandel erstinstanzlich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt. A leitete dagegen ein Berufungsverfahren ein. Das zweitinstanzliche Gericht bestätigte das angefochtene Urteil im Grundsatz und ordnete zusätzlich eine ambulante Massnahme sowie Bewährungshilfe für die Dauer der ambulanten Behandlung an. Dagegen erhob A Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventualiter die Reduktion der Freiheitsstrafe von 33 Monaten und den Aufschub der Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme. Das Bundesgericht weist die Beschwerde in den Hauptpunkten ab, stellt aber in teilweiser Gutheissung der Beschwerde fest, dass das Beschleunigungsgebot im Berufungsverfahren verletzt wurde.
Anina Hofer | legalis brief StrR 17.01.2023