Neue familiäre Verhältnisse rechtfertigen den Vollzugsaufschub einer strafrechtlichen Landesverweisung grundsätzlich nicht
BGer 7B/594_2024 vom 04.06.2026 (Publikation vorgesehen)
Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB , Art. 8 EMRK
Straf- & Strafprozessrecht[1] Das Bundesgericht präzisiert den Anwendungsbereich von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB betreffend den Aufschub des Vollzugs einer obligatorischen strafrechtlichen Landesverweisung. Es gelangt zum Schluss, dass nach Eintritt der Rechtskraft der Landesverweisung entstandene familiäre Verhältnisse – insbesondere die Geburt eines Kindes oder die Verfestigung einer Partnerschaft – grundsätzlich keinen Vollzugsaufschub gemäss Art. 66d StGB zu begründen vermögen.
[2] Dem Entscheid lag der Fall eines portugiesischen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen verschiedener Gewalt- und Freiheitsdelikte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer achtjährigen Landesverweisung verurteilt worden war. Nach Rechtskraft des Strafurteils beantragte er, den Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben. Zur Begründung machte er geltend, seine Beziehung zu seiner schweizerischen Partnerin habe sich so weit verfestigt, dass sie als Lebensgemeinschaft angesehen werden könne. Zudem sei aus der der Bezie [...]
Sandra Schultz | legalis brief StrR 15.07.2026