OHG / Übernahme der Anwaltskosten / Qualifikation / Subsidiarität zur unentgeltlichen Rechtspflege

Art. 2 lit. g, Art. 3, Art. 4, Art. 6, Art. 7, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 2, Art. 16, Art. 19ff., Art. 24ff., Art. 30, Art. 31ff., Art. 37f. OHG , § 53 und § 54 ZSRG/TG [RB 271.1] , Art. 8, Art. 9, Art. 29f., Art. 49, Art. 123 Abs. 1 BV , Art. 3, Art. 5 OHV , Botschaft vom 9. November 2005 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [BBl 2005 7165, S. 7205f., 7211, 7214, 7234, 7239] , Ziff. 7 Empfehlung SVK-OHG betreffend Anwaltskosten , § 5 Abs. 3 VRG/TG [RB 170.1]; Art. 6 Ziff. 1 EMRK

OHG

Die Beschwerdeführerin ist Opfer eines Täters, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde. Im Strafverfahren wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe gestellt, da es aufgrund fehlender Mittellosigkeit der Eltern aussichtslos erschien. Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Anwaltskosten im Rahmen der Opferhilfe wegen Nichterreichens des Höchstbetrags nach Art. 6 OHG wurde von zwei unterschiedlichen letztinstanzlichen kantonalen Gerichten abgewiesen. Die Verfahren der gegen beide Instanzen geführten Beschwerde in Strafsachen wurden vereinigt. Das Bundesgericht klärt im Wesentlichen zunächst die Frage der Qualifikation der Anwaltskosten im Strafverfahren sowie die Frage des Zeitpunkts, zu dem das Gesuch auf Übernahme im Rahmen der Opferhilfe zu stellen ist. Anschliessend präzisiert es unter Auslegung von Art. 4 OHG die Rechtsprechung betreffend die Subsidiarität der Opferhilfe im Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege. Unter dem alten Opferhilfegesetz konnten [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 18.09.2023