Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln / persönliche Teilnahme der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung

Art. 337 Abs. 3 StPO , Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG

StPO, Strafen und Massnahmen, Strassenverkehr

Das Bezirksgericht von Leuk und Westlich Raron verurteilte A. wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse bzw. zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Nach der Berufung von A. wurde dieser Entscheid vom Kantonsgericht Wallis bestätigt, woraufhin A. am Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen einlegte. Unter anderem rügte er die Nichtanwesenheit der Staatsanwaltschaft an der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht beurteilt diese Rüge als unbegründet und bezieht sich dabei auf Art. 337 Abs. 3 StPO, nach dessen Wortlaut in allen drei Landessprachen die Staatsanwaltschaft erst bei einer beantragten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur persönlichen Vertretung verpflichtet ist (E. 2.4). Auch die Rüge der falschen Anwendung von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG, da die Vorinstanz aufg [...]

Sarah Schöb | legalis brief StrR 20.12.2022