«Stealthing» ist nicht als Schändung einzustufen
BGer 6B_265/2020 vom 11.05.2022 (Publikation vorgesehen)
Art. 191 StGB, Art. 198 StGB
Sexuelle Integrität, nulla poenaEntfernt ein Sexualpartner vor respektive während dem Geschlechtsverkehr sein Kondom heimlich und gegen den Willen des anderen Partners, so kann dieser Vorgang, in der Fachsprache «Stealthing» genannt, nicht unter den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB subsumiert werden.
Einer männlichen beschuldigten Person wurde vorgeworfen, er habe nach Beginn eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs während eines Stellungswechsels sein Kondom entfernt, ohne dass seine Sexualpartnerin davon wusste oder dies hätte erkennen können. Er habe den Geschlechtsverkehr in der Folge ohne Kondom fortgesetzt, obwohl seine Partnerin vorgängig ausdrücklich nur in geschützten Geschlechtsverkehr eingewilligt habe und geschützter Geschlechtsverkehr vereinbart worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht setzt sich im vorliegenden Entscheid eingehend mit dem Begriff «Stealthing» sowie dem Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB auseinander und setzt die beiden in Relation.
Es � [...]
Anina Hofer | legalis brief StrR 21.06.2022