Strafbefehl gegen Unbekannt / Anforderungen Anwaltsvollmacht

Art. 81 Abs. 2 lit. c, Art. 110 Abs. 1, Art. 129, Art. 215 Abs. 2 lit. a, Art. 393 ff. StPO , Art. 13, Art. 14, Art. 15 OR; Art. 40 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG , Art. 29, Art. 29a BV; Art. 6 EMRK

BGG, StPO, Vorverfahren

Im Kanton Waadt ergeht ein Strafbefehl gegen eine namentlich unbekannte Besetzerin, welche zuvor den gerichtlichen und polizeilichen Aufforderungen zum Verlassen des besetzten Geländes nicht nachkam. Infolge Weigerung der Besetzerin, Angaben zu ihrer Identität zu machen, lautete der Strafbefehl auf «Unbekannte Nr. XXX», versehen mit einem Aliasnamen, einer Personenbeschreibung («de sexe féminin, de type caucasien, cheveux bruns, yeux foncés») und mit der Nummer ihres erkennungsdienstlichen Profils. Das Polizeigericht und das Kantonsgericht traten auf die dagegen erhobene Beschwerde der Unbekannten nicht ein, da keine gültige Anwaltsvollmacht vorliege. Die Vollmacht war in ihrer Bezeichnung derjenigen des Strafbefehls nachempfunden, Name und Unterschrift der Beschwerdeführerin fehlten hingegen. Mit Beschwerde in Strafsachen werden überspitzter Formalismus und die Verletzung des Anspruchs auf Zugang zu richterlicher Beurteilung gerügt. Gestützt auf seine Rechtsprechung wird die Frage, ob die Mit [...]

Stefanie Stoll | legalis brief StrR 20.12.2022