Strafmilderung (achtenswerte Beweggründe, schwere seelische Bedrängnis, grosse seelische Belastung)

Art. 17 f., Art. 47, Art. 48 lit. a Ziff. 1 und 2, Art. 48 lit. c, Art. 48a, Art. 50, Art. 113, Art. 144, Art. 147, Art. 172ter StGB , Art. 2 Ziff. 1, Art. 3 und Art. 4 Klimaübereinkommen von Paris

Strafzumessung

Zu prüfen war, ob und inwieweit bei einem Klimaaktivisten, der bei einer Demonstration die Fassade einer Bank beschädigt hatte, Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 1 (achtenswerte Beweggründe), Art. 48 lit. a Ziff. 2 (grosse Bedrängnis) und Art. 48 lit. c (grosse seelische Belastung) StGB berücksichtigt werden können. Achtenswert ist ein Beweggrund, wenn er von der Gesamtheit einer Gemeinschaft als ethisch wertvoll anerkannt ist und auf ehrbaren Überzeugungen gründet. Bei einem Täter, der aus politischen Motiven handelt, nimmt die Rechtsprechung achtenswerte Beweggründe im Allgemeinen nur zurückhaltend an. Es ist unbestritten, dass der Klimawandel und die Notwendigkeit der Reduktion von Treibhausgasen achtenswerteste Sorgen der heutigen Gesellschaft sind. Gemäss Klimaübereinkommen von Paris sind auch die Finanzmittelzuflüsse mit dem Ziel der CO2-Reduktion in Einklang zu bringen. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Totalrevision des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2020 (B [...]

Nelly Haldi | legalis brief StrR 18.07.2023