Substantiierte Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen im Entsiegelungsverfahren
BGG, StPO
Ohne substantiierte Anrufung rechtlich geschützter Geheimnisinteressen nimmt das Bundesgericht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führt eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung gegen die Beschwerdeführerin. Diese soll mindestens 14 Personen einen Kontakt zum Kauf eines falschen Covid-19-Impfzertifikates vermittelt haben. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde am 27. September 2022 das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellt und gleichentags gesiegelt. Gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, welche das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft guthiess, erhob die Beschwerdeführerin am 25. November 2022 Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragte, dass die Sache, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Erwägungen
Der Entscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht a [...]
Marlen Schultze | legalis brief StrR 22.03.2023