Verletzung des Beschleunigungsgebots, keine Haftentlassung

BGer Urteil 1B_592/2022 vom 08.12.2022

Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 5 Abs. 2 StPO , Art. 31 Abs. 3 und 4 BV , Art. 5 Abs. 3 und 4 EMRK

Beschleunigungsgebot, Haft

Das Bundesgericht hatte sich im genannten Entscheid mit der Frage zu beschäftigen, ob die Verlängerung der Sicherheitshaft das Beschleunigungsgebot verletzte. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.

Erwägungen

Mit Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass bei der Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes die konkreten Umstände des Einzelfalls, die Komplexität des Falles sowie das Verhalten des Betroffenen massgeblich sind. Sofern in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen, ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt. Im Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz war noch kein Termin der Hauptverhandlung bekannt. Vor Bundesgericht indessen reichte der Beschwerdeführer die Verfügung betr. des Ansetzens der Hauptverhandlung auf den 23/24. Februar 2023 als Novum ein. Hiermit stand fest, dass zwischen der Anklageerhebun [...]

Sandra Schultz | legalis brief StrR 20.12.2022