Versuchter Mord / Willkür / Landesverweisung / Entschädigung für rechtswidrige Zwangsmassnahmen

Art. 12 Abs. 2, Art. 111, Art. 66a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StGB , Art. 431 Abs. 1 StPO , Art. 42, Art. 80 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG , Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK , Art. 58a Abs. 1 AIG

Leib & Leben, Vorsatz / Versuch / Teilnahme

A. wurde erst- und zweitinstanzlich unter anderem wegen versuchten Mordes und weiterer Gewaltdelikte verurteilt. A. hatte B. mit einem Messer angegriffen, dieser erlitt insbesondere eine lebensbedrohliche Blutung und innere Verletzungen. A. erhielt eine fünfjährige Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und zehn Jahre Landesverweis. Gegen diesen Entscheid legte A. beim Bundesgericht Beschwerde ein und forderte eine mildere Strafe sowie Entschädigung für rechtswidrige Inhaftierung. In seiner Beschwerde versuchte A. Ergänzungen zum Sachverhalt anzubringen, ohne zu behaupten, dass das angefochtene Urteil willkürlich wäre. Seine Kritik an der Beweiswürdigung war unzureichend begründet und richtete sich mehr gegen die Meinung der Richter als gegen das Urteil selbst. Ein solches appellatorisches Vorgehen ist unzulässig. Weiter rügte A. seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und machte geltend, dass sein Verhalten als schwere Körperverletzung bzw. einfache Körperverletzung zu qualifizieren wäre. Das B [...]

Sarah Schöb | legalis brief StrR 18.09.2023