Verwertbarkeit von privaten Videoaufnahmen

DSG , Art. 141 StPO

Datenschutz, StPO

Das Bundesgericht hatte in diesem Entscheid die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen - konkret von Videobeweisen - unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes zu beurteilen. Dem Beschuldigten wurde die Beteiligung an Sachbeschädigungen vorgeworfen. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Untersuchung und Beurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen.

Erwägungen

Zentraler Punkt des Urteils bildet die Frage, ob die Aufzeichnungen der Videokamera eines Geschäfts verwertbar sind, respektive ob diese dem DSG entsprechen. Das Bundesgericht führt als Ausgangspunkt mit Verweis auf Art. 141 StPO aus, dass rechtswidrig erlangte Beweise nicht verwertbar sind, ausser sie dienen der Aufklärung schwerer Straftaten (vgl. E. 1.1). In E. 1.2 hält das Bundesgericht fest, dass die Verwendung von Videokameras durch Privatpersonen zum Schutz vor Vandalismus etc. unter die Bestimmungen des DSG fällt, sofern die Aufnahmen identifizierbare Personen zeigen. Dies bedeutet in der K [...]

Sandra Schultz | legalis brief StrR 16.05.2023