Widerlegte Zustellfiktion

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO

Amts- und Berufspflichten, Beweisrecht

Die Zustellfiktion, wonach eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem Zustellversuch als zugestellt gilt, kann vom Empfänger umgestossen werden. Hierfür ist lediglich der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erforderlich.

Der Beschwerdeführer meldete Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Hochdorf zugestellt werden sollte. Gemäss dem Bezirksgericht sei das Urteil gemäss Track & Trace-Auszug am 12. Mai 2023 zur Abholung gemeldet und am 20. Mai 2023 retourniert worden. Das Bezirksgericht brachte daher vor, das Urteil gelte gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als am 20. Mai 2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, er habe nie eine Abholeinladung erhalten. Im bundesgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer eine E-Mail der schweizerischen Post mit dem Betreff «Fehlzustellung Postfach yyy» ins Recht. Darin räumt die Post ein, e [...]

Sandro Horlacher | legalis brief StrR 19.12.2023