Zur «nicht erstreckbaren» Frist nach Art. 248a Abs. 3 revStPO
StPO
Am 1. Januar 2024 tritt das revidierte Sieglungsrecht in Kraft. Es besteht aus drei Artikeln: Art. 248 revStPO unter der Marginalie «Siegelung», Art. 248a revStPO unter der Marginalie «Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren» sowie Art. 264 Abs. 3 revStPO unter der Marginalie «Einschränkungen». Der vorliegende Aufsatz befasst sich mit Art. 248a Abs. 3 revStPO.
Nach Art. 248a Abs. 3 revStPO setzt das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.
Im Zusammenhang mit der Frist von Art. 248a Abs. 3 revStPO stellen sich insbesondere folgende drei Fragen: erstens die Frage nach der Nicht-Erstreckbarkeit (Ziff. 1), zweitens die Frage nach dem Zeitpunkt der Fristansetzung (Ziff. 2) und drittens die Frage nach dem Inhalt der Antwort auf [...]
Laura Jetzer / Andrea Taormina | legalis brief StrR 17.10.2023