5|2020
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Der ImmaterialgĂŒterrechtsprozess: Prozessmanagement
Bericht ĂŒber die INGRES-Tagung vom 3. Dezember 2019

Michelle S. Ammann | Vital LĂŒthi

«Wo ein Ermessen möglich ist, wird es nie völlige Voraussehbarkeit geben.»
(zit. Rolf Brunner)

I. Einleitung

An der diesjĂ€hrigen, von Meinrad Vetter und Michael Ritscher geleiteten Tagung des von INGRES in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Verband der Richter in Handelssachen durchgefĂŒhrten Tagung am BVGer in St. Gallen trafen sich Vertreter praktisch aller Deutschschweizer, mit immaterialgĂŒterrechtlichen Streitigkeiten befassten kantonalen Gerichte des Bundesgerichts und des BPatGer sowie Vertreter der Patent- und Rechtsanwaltschaft und der Unternehmen.

Ein Hauptziel dieser Tagung, nĂ€mlich einen Erfahrungsaustausch aller Beteiligten, sah Ritscher bereits erreicht. Vorrangige Aufmerksamkeit solle zudem einer Besonderheit von immaterialgĂŒterrechtlichen gegenĂŒber anderen Zivilprozessen geschenkt werden. Den Inhabern von ImmaterialgĂŒterrechten geht es nĂ€mlich in aller Regel darum, möglichst rasch einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen.

Meinrad Vetter (VizeprĂ€sident HGer Aargau) erklĂ€rte, seit EinfĂŒhrung der eidgenössischen ZPO 2011 hĂ€tten die Gerichte einen grossen Gestaltungsspielraum, etwa bei der DurchfĂŒhrung der Instruktionsverhandlung. Dennoch seien hierzu die Schranken des BGer betreffend neue Einbringen zu beachten (vgl. BGE 144 III 67; BGer 4A_70/2019). Heute besteht dazu zwar mehr Klarheit, aber immer noch viele Unklarheiten und grosse Unterschiede zwischen den kantonalen Gerichten. Zu nennen sind dabei etwa das Novenrecht nach Art. 229 ZPO, wonach erforderlich ist, dass neue Tatsachen und Beweismittel «ohne Verzug» vorgebracht werden mĂŒssen. Als Richter erkennt Vetter den Wunsch der Verfahrensbeteiligten nach mehr Rechtssicherheit. Er betonte auch die neuen taktischen Möglichkeiten fĂŒr die Verfahrensparteien infolge der bevorstehenden ZPO-Revision, so etwa das freiwillige Schlichtungsverfahren i.S.v. Art. 198-VE ZPO bei Streitigkeiten vor einer einzigen kantonalen Instanz.

II. Die Rahmenbedingungen

Im Anschluss referierte Mark Schweizer (PrĂ€sident BPatGer) ĂŒber die Rahmenbedingungen eines Patentprozesses. Er eröffnete seinen Vortrag im ersten Teil zu den rechtlichen Rahmenbedingungen am Beispiel des diesjĂ€hrigen Urteils BGer 4A_70/2019 vom 6. August 2019. Er rekapitulierte anhand dieses Falles die bisherige Praxis des BPatGer zum Novenrecht, wonach bisher dem KlĂ€ger die Möglichkeit eingerĂ€umt worden war, sich (1) in der Klage (ohne thematische BeschrĂ€nkung), (2) der beschrĂ€nkten Replik (mit thematischer BeschrĂ€nkung) sowie (3) der ergĂ€nzenden Replik (ohne thematische BeschrĂ€nkung) zu Ă€ussern. FĂŒr das BGer ist es jedoch fraglich, ob diese thematische Aufteilung der Replik bundesrechtskonform ist (BGer 4A_70/2019, E. 2.4).

Im selben Entscheid hat das BGer darauf hingewiesen, dass sich im Behauptungsverfahren keine Partei dreimal unbeschrĂ€nkt Ă€ussern darf (E. 2.4.2). Schweizer fĂŒhrte aus, dass er das als Signal an die Vorinstanz verstehe, weshalb inskĂŒnftig auf eine Aufteilung der Replik verzichtet werde. Offen bleibt nun, wann die Instruktionsverhandlung durchzufĂŒhren ist. Möglich ist dies inskĂŒnftig direkt nach der Klageantwort oder nach der Duplik, wobei beide Varianten Vor- und Nachteile mit sich bringen. Ausserdem hat die Instruktionsverhandlung zwei Funktionen, nĂ€mlich informell die Erzielung eines Vergleichs und formell die Erörterung des Streitgegenstandes. Ebenfalls kann eine Instruktionsverhandlung auch nur mit einer Partei durchgefĂŒhrt werden. Im Massnahmeverfahren, wo sich jede Partei bekanntlich nur einmal Ă€ussern kann, plĂ€diert er dafĂŒr, dass die | Parteien die Möglichkeit haben sollen, sich zumindest via Stellungnahme zu neuen Vorbringen nochmals Gehör zu verschaffen. Auch brachte er ein, dass es seiner Ansicht nach zulĂ€ssig sei, eine superprovisorische Massnahme nicht zu begrĂŒnden. Eine einheitliche Ausgestaltung von BeweisverfĂŒgungen ist nicht vorhanden, vielmehr handelt es sich um kantonale Praxen, wozu es mangels Anfechtbarkeit keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Im nĂ€chsten Teil seines Referats ging Schweizer auf die menschlichen Rahmenbedingungen ein. Rechtsstreitigkeiten und Prozesse entstehen aus der Unsicherheit der Beteiligten, weil beide glauben, den Prozess gewinnen zu können. Je mehr Unsicherheit in einer Instruktionsverhandlung weggenommen wird, desto höher stehen die Vergleichschancen.

Schweizer leitete sodann ĂŒber zu einem anderen Thema: die zunehmend lange Verfahrensdauer. Dies ist ein Problem, gerade weil die Wirtschaft immer schneller tickt. Die Fristenregelung des BPatGer ist online abrufbar, dennoch gibt es in praktisch allen Verfahren Fristerstreckungen. Das Gericht muss sich entsprechend um die Beschleunigung des Verfahrens bemĂŒhen. Daher hat das BPatGer auch damit begonnen, an einer Instruktionsverhandlung, bei der kein Vergleich erzielt wird, gleich die Fristen der nĂ€chsten Verfahrensschritte zu kommunizieren.

Kathrin Klett (Bundesrichterin) erklÀrte, dass der Unterscheid zwischen dem unbeschrÀnkten Novenrecht und dem Recht, Stellung zu nehmen (etwa noch in der Duplik), in IP-Prozessen nicht anders sei als in normalen Forderungsprozessen.

III. Die Interessen der Beteiligten

Im Anschluss referierten Rolf Brunner (PrĂ€sident HGer St. Gallen), Matthias Studer (Leiter Geistiges Eigentum Migros-Genossenschafts-Bund) sowie Bernard Volken (Rechtsanwalt) ĂŒber die unterschiedlichen Interessen der Beteiligten.

Brunner Ă€usserte sich aus der Sicht der Gerichte. Etwas vom Wichtigsten ist formelle Klarheit, namentlich klare und vollstreckbare Rechtsbegehren, denn dies fĂŒhrt zu Zeitgewinn. Ebenfalls relevant sind eine klare Sprache, AusfĂŒhrungen in der NĂ€he zum Gesetzestext sowie der Verzicht auf unnötige Wiederholung und widersprĂŒchliches Verhalten. Wer statt einer raschen Entscheidung eine Lösung in einer Instruktionsverhandlung will, soll dies anzeigen, denn ohne klare Kommunikation der Parteien ist dies fĂŒr den Richter nicht ersichtlich. Das Problem bei einer Entscheidung kann sein, dass sie das Problem nicht löst und nicht rĂŒckgĂ€ngig gemacht werden kann. Weiter brachte Brunner vor, dass er der telefonischen Kontaktaufnahme nicht abgeneigt sei, denn dies könne zu Zeitersparnis fĂŒhren. Dennoch droht damit letztlich die Gefahr, in den Ausstand treten zu mĂŒssen, weshalb die geforderte Transparenz der Beteiligten eine schwierige Gratwanderung fĂŒr das Gericht sein kann.

Das BedĂŒrfnis nach Voraussehbarkeit ist verstĂ€ndlich, doch selbst Richter können nicht alles voraussehen. Auch sie wissen oftmals nicht von Anfang an, wie der Prozess ausgehen wird. Wo ein Ermessen möglich ist, wird es nie völlige Voraussehbarkeit geben. Völlige Voraussehbarkeit bieten nur starre Regeln. Wo der Gesetzgeber bewusst auf starre Regeln verzichtet und dem Gericht einen Ermessensspielraum einrĂ€umt, sollte dieses nicht im Dienste der Voraussehbarkeit auf die AusĂŒbung des Ermessens gĂ€nzlich verzichten, indem es selber starre Regeln schafft. Das gilt auch fĂŒr die Verfahrensleitung.

Studer schilderte aus der Sicht der Rechtssuchenden, dass es (obwohl dies nach aussen selten ersichtlich ist) auch innerhalb der Organisation des Rechtssuchenden viele Stakeholder mit gegensĂ€tzlichen Interessen gebe. Diese Interessen fĂŒr das Gerichtsverfahren in Einklang zu bringen, ist nicht immer einfach. Eine wichtige Aufgabe des In-House-Counsels ist zudem das interne «Expectation Management». Erfahrung zeigt, dass die besten Gerichtsverfahren hĂ€ufig die vermiedenen sind, denn gerade interne Stakeholder ohne juristischen Hintergrund unterschĂ€tzen, wie viel Geld und Zeit Verfahren verschlingen, und wie Ă€ussere UmstĂ€nde (z. B. Konkurs der Gegenseite, sinkende Relevanz des Streits wegen VerĂ€nderungen im GeschĂ€ftsmodell etc.) ein Verfahren hinfĂ€llig machen können (ausser Spesen nichts gewesen). Ebenfalls sinkt die Motivationskurve der internen Stakeholder erfahrungsgemĂ€ss im Verlaufe des Prozesses merklich. Es muss somit sorgfĂ€ltig abgewogen werden, ob sich ein Gerichtsverfahren wirklich lohnt. Ein Gang ans Gericht lĂ€sst sich aber z. B. dann kaum vermeiden, wenn zentrale GeschĂ€ftsmodelle des Rechtssuchenden in Gefahr sind.

Volken erklĂ€rte, dass aus der Sicht des Prozessanwalts eine gewisse Planbarkeit hinsichtlich Verfahren, materiellen Rechts und finanziellen Prozessmanagements wĂŒnschenswert wĂ€re. Vier FĂ€lle aus seiner Praxis exemplifizieren die Unberechenbarkeit dieser drei Aspekte. Auch seiner Ansicht nach kommt der Instruktionsverhandlung grosse Bedeutung zu. Wenn die Beteiligten mit der Eingabe von unaufgeforderten Noven so weiterfahren, wird die Prozessökonomie zu Grabe getragen. Oftmals möchten die Klienten wissen, wie gut ihre Chancen sind, doch nur die wenigsten Prozesse sind noch planbar, was keine Basis fĂŒr Vergleichsverhandlungen ermöglicht. Trotz acht Jahren einheitlicher ZPO sind etwa in Markenrechtsangelegenheiten in den letzten fĂŒnf bis sieben Jahren die Prozessprognosen erheblich unberechenbarer geworden. Das Durchlaufen des Prozesses | ist teilweise wie ein Flug um das Matterhorn ohne Instrumente. Er selbst hat die Erfahrung gemacht, nie mit den Gerichten ĂŒber den Fall zu sprechen. Dennoch ist wichtig, etwa bei Vergleichsverhandlungen zu wissen, was die wesentlichen Parameter und der Ablauf sein werden. So sind klare prozessleitende VerfĂŒgungen wĂŒnschenswert. Die enorme Spannweite der Höhe der Prozesskosten ist oftmals nicht gut einschĂ€tzbar und vor allem fĂŒr kleinere Unternehmen eine Herausforderung. Die beabsichtigte Revision des Bundesrats betreffend die KostenvorschĂŒsse, um die HĂŒrde zum Recht zugunsten des KlĂ€gers zu reduzieren, ist begrĂŒssenswert. Auch wenn eine völlige Voraussehbarkeit wegen des Ermessens der Gerichte nicht möglich ist, ist ein bisschen Voraussehbarkeit wĂŒnschenswert.

Studer stimmte zu, dass Parteien ihre Interessen oder Anliegen klar kommunizieren sollten. Oft ist ein aussergerichtlicher Vergleich zielfĂŒhrender als ein Entscheid, weil im Vergleich die Sache umfassender und fĂŒr beide Seiten mit klareren Eckpunkten geklĂ€rt werden kann. Daraufhin erklĂ€rte Schweizer, dass er gemeinsame VerfahrensantrĂ€ge aus richterlicher Sicht grundsĂ€tzlich gutheisse. Dem stimmte auch Brunner zu. Betreffend unaufgeforderten Eingaben erklĂ€rte Vetter, er habe den Eindruck, die Rechtsvertreter möchten immer das letzte Wort haben. Volken brachte daraufhin vor, dass es zwar durchaus FĂ€lle gebe, in denen sich unaufgeforderte Eingaben aufdrĂ€ngen, diese jedoch die Minderheit bildeten. Deswegen sollten sich ProzessanwĂ€lte vielmehr ĂŒberlegen, was wo reingehört, denn unaufgeforderte Eingaben fĂŒhren letztlich zu einem Spiraleffekt und die andere Partei fĂŒhlt sich psychologisch im Nachteil, wenn sie nicht auch nochmals eine Eingabe dazu macht. Besonders im Patentrecht ist dies aber eher der Fall als im Markenrecht. Dies zu vermeiden, liegt in der Verantwortung der Rechtsvertreter. Studer ergĂ€nzte, dass es eine gewisse SouverĂ€nitĂ€t brauche, um das «Ping Pong» der Eingaben zu beenden, hofft aber, dass dies vom Gericht auch entsprechend gewĂŒrdigt und nicht zum Nachteil der «vernĂŒnftigen» Partei ausgelegt werde (z. B. wenn man nicht nochmals auf jede bereits frĂŒher bestrittene Behauptung der Gegenseite nochmals eingeht). Hinsichtlich der Art und Weise, wie es mit unaufgeforderten Eingaben umgeht, sollte ein Gericht möglichst klare Anweisungen geben.

Hierzu wendete Peter Widmer (Rechtsanwalt) ein, dass bei Klienten ein grosses BedĂŒrfnis besteht, sich intern abzusichern, da sie ja meistens rechenschaftspflichtig seien. Es ist also eine schwierige Entscheidung fĂŒr den Prozessanwalt, im richtigen Moment abzuklemmen. Brunner erklĂ€rte, dass betreffend Bestreitung der Einbringen Unsicherheit bestehe und die Gerichte klar kommunizieren sollten, was die Gegenpartei im Rahmen einer nachtrĂ€glichen Eingabe noch substanziiert bestreiten mĂŒsse. Auch Vetter stimmte dem zu. Christian Josi (PrĂ€sident HGer Bern) erlĂ€uterte die Praxis des HGer Bern zu unaufgeforderten Eingaben. Diese werden nicht beachtet, solange es im weiteren Verfahren noch prozessrechtliche Möglichkeiten zur Stellungnahme gibt, etwa in einer Hauptverhandlung, einem Parteivortrag oder einem Schlussvortrag. Die Eingaben werden zwar zu den Akten genommen, aber es wird verfĂŒgt, dass sie nicht beachtet werden.

IV. Das Timing

Im Anschluss referierten Josi, Studer und Widmer zum Timing im Prozess.

Josi erklĂ€rte, dass ein schneller Prozess wĂŒnschenswert sei, doch je nach Fallbelastung und vorhandenen Ressourcen das Treffen einer zeitnahen Entscheidung nicht möglich sei. Auch spielen weiche Faktoren mit, etwa das Richtertemperament oder die KomplexitĂ€t der FĂ€lle. Es obliegt daher der Prozessleitung, die Weichen zu stellen. Doch auch seitens der Parteien gibt es Strategien, Zeit zu gewinnen, etwa mittels Fristerstreckungen. Oftmals zeigt sich auch eine InflexibilitĂ€t betreffend Terminsuche und die zunehmende Tendenz eines «EMRK-Schriftenwechsels». Hier geht viel Zeit verloren. Aus der Schiedsgerichtsbarkeit ist bekannt, dass ein klares Prozessmanagement eine Planung ermöglicht, wobei die Gerichte hierin auf die BedĂŒrfnisse der Parteien durchaus RĂŒcksicht nehmen können. Dieses Prozessmanagement ist ein erster Lösungsansatz fĂŒr ein besseres Timing. Absprachen sind im Rahmen des gerichtlichen Ermessens zulĂ€ssig, doch obliegt nach Art. 124 Abs. 1 ZPO die Prozessleitung dem Gericht. Zu beachten ist ausserdem, dass sich nicht alle Prozessstadien gleich fĂŒr Absprachen eignen. Fristerstreckungsgesuche sind aus zeitlichen GrĂŒnden zu vermeiden. Am HGer Bern werden lĂ€ngere Fristen angesetzt, die – ausser aus zwingenden GrĂŒnden – nicht erstreckbar sind. Dies wird in den VerfĂŒgungen klar kommuniziert. Eine Zeitersparnis liesse sich auch erreichen, indem Verhandlungstermine bereits wĂ€hrend des Schriftenwechsels festgesetzt wĂŒrden, z. B. wĂ€hrend der Klageantwortfrist schon der Termin fĂŒr die Instruktionsverhandlung und wĂ€hrend der Duplikfrist jener der Hauptverhandlung. Dies setzt aber voraus, dass alle Beteiligten bereit sind, sich an die entsprechenden Absprachen zu halten. Einen weiteren Ansatz zur Lösung sieht Josi bspw. darin, dass AnwĂ€lte in AusnahmefĂ€llen auf den zweiten Schriftenwechsel verzichten. Etwa, wenn nur oder ĂŒberwiegend ĂŒber Rechtsfragen zu beurteilen ist oder einfache Sachverhaltsfragen zu klĂ€ren sind. Alternativ, falls ein zweiter Schriftenwechsel durchgefĂŒhrt worden ist, kann in der Hauptverhandlung viel Zeit gespart werden, indem auf den ersten Parteivortrag verzichtet wird. Möglich ist auch die EinfĂŒhrung einer Redezeit- | beschrĂ€nkung oder der Verzicht auf den Antrag, die SchlussvortrĂ€ge schriftlich einzureichen. FĂŒr ein optimaleres Timing sollte also im Rahmen eines Prozessmanagements mehr gemeinsam unter den Beteiligten geplant und auf unnötige prozessuale Schritte verzichtet werden.

Widmer brachte hierzu vor, dass die Planbarkeit eines Prozesses kein einfaches Unterfangen fĂŒr AnwĂ€lte sei, und verglich die Rolle des Anwalts mit jener eines jonglierenden ZirkuskĂŒnstlers. Fristerstreckungsgesuche werden nicht etwa aus böser Absicht gestellt, sondern vielmehr, um dies mit den anderen laufenden Verfahren oder etwa Absenzen intern sowie mit den Vorgaben des Klienten in Einklang zu bringen. Die Vorteile einer klaren Prozessplanung durch das Gericht sieht er etwa darin, dass die auslĂ€ndische Klientschaft dann besser weiss, was sie erwartet. Denn deren VerstĂ€ndnis der Teilnahme an einem Prozess (Stichwort Kreuzverhör) ist oft diametral anders als das unsere. Hilfreich ist also eine frĂŒhe, klare Kommunikation seitens des Gerichts. Beschleunigen kann man ein Verfahren ebenfalls z. B. mit einer Strafanzeige gegen das Management. Der Anwalt hat also verschiedene Druckmittel, um einen Entscheid zu steuern. Auch ist klar, dass nicht alle Prozessschritte vorgelegt werden wollen, es stets auf die Parteistellung ankommt und man probiert, eine gewisse FlexibilitĂ€t zu wahren.

Studer erklĂ€rte, dass im Rahmen eines Fristenmanagements Fristentabellen, wie jene des BPatGer, die online verfĂŒgbar ist, sehr hilfreich seien. Ebenso erwĂ€hnte er, dass digitale KanĂ€le besser genutzt werden sollten (z. B. fĂŒr das elektronische Versenden von Beilagen, Vereinbarung von Terminen etc.), weil sie Verfahren auch beschleunigen können. Betreffend Massnahmeverfahren erachtet Studer die strenge, sehr zurĂŒckhaltende Praxis des BGer bei der ÜberprĂŒfung von Massnahmeentscheiden (es wird ein Nachteil «rechtlicher Natur» verlangt, aufschiebende Wirkung wird kaum je erteilt) als problematisch. So können gemĂ€ss Studer selbst «Fehler» des Einzelrichters oder der Einzelrichterin im Massnahmeverfahren (z. B. ein Verstoss gegen die Dispositionsmaxime oder eine klar falsche Rechtsanwendung) erst mit dem Endentscheid oder danach bei der Rechtsmittelinstanz korrigiert werden. Da immaterialgĂŒterrechtliche Streitigkeiten hĂ€ufig bereits mit dem Entscheid ĂŒber die Massnahme «gelaufen» sind, ist diese Praxis des BGer fĂŒr Rechtssuchende unbefriedigend und erschwert die Voraussehbarkeit von Verfahren.

Brunner erklĂ€rte, die Parteien erwarteten vom Massnahmeverfahren oftmals eine Art raschen Rechtsschutz. Massnahmeentscheide werden aber als etwas VorlĂ€ufiges erachtet, das ohnehin nicht Bestand hat. Dies vermag die hohen HĂŒrden fĂŒr Beschwerden gegen Entscheide im Massnahmeverfahren zu erklĂ€ren. Man kann letztlich nicht das Hauptverfahren ins vorsorgliche Massnahmeverfahren vorverlegen. Dem pflichtete auch Studer bei. Aber ein Massnahmeentscheid hat Auswirkungen auf die gesamte GeschĂ€ftsplanung. Eine einfachere ÜberprĂŒfbarkeit ist daher zumindest bei krassen Fehlern wĂŒnschenswert. Das findet auch Widmer, denn eine Verzögerung des Rechtsschutzes ist nicht im Sinne der Verfahrensbeschleunigung.

Andrea Mondini (Rechtsanwalt) nannte einen Fall, in dem es zu einer Haftung des Gesuchstellers infolge einer sich als nachtrĂ€glich ungerechtfertigt erwiesenen vorsorglichen Massnahme gekommen war. Doch letztlich erhielt man relativ wenig Geld hierfĂŒr, und die Schadenssubstantiierung erwies sich als schwierig.

Ritscher bemerkte, dass es wichtig sei, dass Richter in der Instruktionsverhandlung das Verfahren aktiv verfolgten und die Parteien nicht einfach durchplĂ€dierten. Die Publikation einer Fristentabelle wie jene des BPatGer ist sicherlich vorbildlich. Dennoch plĂ€diert er fĂŒr eine gewisse FlexibilitĂ€t in der Handhabung der Fristen. Ritscher ergĂ€nzte, dass man betreffend Verfahrensdauer von einer Rechtsvereinheitlichung noch weit entfernt sei. In Deutschland etwa hat er die Erfahrung gemacht, dass konsequent Termine fĂŒr die Hauptverhandlung angesetzt werden. Studer brachte vor, dass er dies sehr begrĂŒsse, dagegen spreche ausser Zeitaufwand wenig. Martin Ruge (Ferag AG) stellte als Industrievertreter die Frage, ob nicht eine Möglichkeit bestehe, wie in der Industrie einen Projektleiter fĂŒr die Prozessplanung zu schaffen. Denn jede Verzögerung kostet die Parteien Geld, schafft Rechtsunsicherheit, und es stellt sich die Frage, wer die Kosten fĂŒr die Zeit der Rechtsunsicherheit trĂ€gt. Ritscher entgegnete, dass die Allokation der Kosten hierfĂŒr problematisch sei. Auch Vetter meinte, dass viele Faktoren hier hineinspielten und das Gericht diesbezĂŒglich nur einer der vielen Akteure sei.

V. Die Vergleichsverhandlung

Im Anschluss referierten Roland Schmid (PrĂ€sident HGer ZĂŒrich), Studer und Widmer ĂŒber die Ausgestaltungsmöglichkeiten sowie den Sinn und Zweck der Vergleichsverhandlung.

Schmid strich die hohe Bedeutung der Vergleichsverhandlung in der Praxis des HGer ZĂŒrich heraus. In 60 bis 70 % der FĂ€lle kann ein Vergleich abgeschlossen werden. Die Vergleichsverhandlung wird als Dienstleistung gegenĂŒber den Parteien angesehen und setzt vorgĂ€ngig eine profunde AbklĂ€rung der Rechts- und Sachlage sowie der Risiken der Parteien voraus. Den Parteien soll mit einer EinschĂ€tzung des Gerichts eine verbesserte Entscheidungsgrundlage geliefert werden. Wie die Parteien dann mit dieser EinschĂ€tzung umgehen, ist eine andere Frage.

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Einer solch hohen Vergleichsrate wie am HGer ZĂŒrich stand Studer positiv gegenĂŒber. Der Vergleich ist einem Urteil oft vorzuziehen, weil der Regelungsgehalt viel umfangreicher sein kann als jener eines Urteils. FĂŒr grössere Unternehmen können Vergleichsverhandlungen aber auch problematisch sein. Oft wird aufgrund der höheren Finanzkraft eine grössere Kompromissbereitschaft erwartet. Eine solche Annahme kann die Vergleichsbereitschaft aber erheblich schmĂ€lern.

Widmer bemerkte, dass ein Vergleich von auslĂ€ndischen Klienten oft als Niederlage angesehen werde. Insbesondere, wenn unternehmensintern ein Urteil gefordert wird und der Prozess schon emotional aufgeladen ist, kann ein Vergleich nur erschwert schmackhaft gemacht werden. Ein Vergleich kann zudem eine unerwĂŒnscht schwache Signalwirkung fĂŒr allfĂ€llige Parallelprozesse im Ausland aussenden. Aufgrund der Erwartungshaltung der Klienten muss man gegenĂŒber diesen als Anwalt auch vorsichtig mit der Mitteilung von prozentualen Prozesschancen sein. Wurden vor dem Prozess positive Prozesschancen genannt, wollen sich viele Klienten nicht mehr mit einem Vergleich abfinden. Aber auch das Gericht muss vorsichtig sein, wenn es eine EinschĂ€tzung abgibt und vorschnell konkrete BetrĂ€ge nennt. Hier entsteht eine Diskrepanz zwischen dem BedĂŒrfnis einer schnellen EinschĂ€tzung durch das Gericht und einer vernĂŒnftigen ProzessfĂŒhrung.

Dem stimmte Schmid zu. Es ist deshalb zu empfehlen – wenn ĂŒberhaupt –, nur einen bestimmten Rahmen bei der Nennung von BetrĂ€gen festzulegen. Selbst dann besteht aber die Gefahr, dass die Parteien in erster Linie einen Mindestbetrag heraushören.

Im weiteren Verlauf diskutierten das Panel und weitere Teilnehmer ĂŒber unterschiedliche Zeitpunkte der Ansetzung einer Vergleichsverhandlung an den Gerichten.

Hinsichtlich des idealen Zeitpunkts der Vergleichsverhandlung brachte Schmid vor, dass diese am HGer ZĂŒrich ĂŒblicherweise nach dem ersten Schriftenwechsel durchgefĂŒhrt werde. Es gibt aber auch Gerichte, die meist nach dem zweiten Schriftenwechsel noch auf einen Vergleich hinwirken wollen. Allgemein mĂŒssen Parteien GrĂŒnde vorbringen, wenn sie nicht an einer Vergleichsverhandlung teilnehmen wollen. Solche sind bspw. der Wunsch nach einem PrĂ€judiz, das Vorliegen eines Pilotprozesses oder eine bereits erfolglos durchgefĂŒhrte Mediation.

Widmer brachte hierzu vor, dass es schwieriger werde, der eigenen Partei einen Vergleich zu verkaufen, je weiter fortgeschritten das Verfahrensstadium sei und je höher die bereits getĂ€tigten Investitionen angefallen seien. Dazu ergĂ€nzte Schweizer, dass am BPatGer die Erfolgsquote von Vergleichen am Schluss der Hauptverhandlung sehr tief sei, auch wenn das Gericht normalerweise immer noch einen Vergleich anbiete. Gleich wie am HGer ZĂŒrich wird es grundsĂ€tzlich auch am HGer Bern gehandhabt. Hierzu bemerkte Josi zudem, dass Parteien auch schon fĂŒr eine Vergleichsverhandlung vorgeladen wurden, obwohl sie im Vorfeld eigentlich kein Interesse bekundeten.

Vetter warf die Frage auf, ob eine Teilnahme des obersten Managements an Vergleichsverhandlungen sinnvoll und erfolgsversprechend wĂ€re. Diesem Ansinnen stand Studer eher kritisch gegenĂŒber. Gerade wenn die Mitglieder des obersten Managements eine gewisse Bekanntheit haben, kann dies zu einer zu grossen PublizitĂ€t fĂŒhren (Medien etc.), was der pragmatischen Vergleichsfindung nicht unbedingt förderlich ist. Insgesamt ist deshalb eine Teilnahme des oberen Managements an der Vergleichsvershandlung wohl nicht förderlich. Schmid befand, dass fĂŒr ihn als Richter nicht zwingend das oberste Management bei der Vergleichsverhandlung teilnehmen mĂŒsse. Wichtig sei aber, dass zumindest entscheidungsbefugte Personen anwesend sind. Andernfalls mĂŒsse stĂ€ndig ein EinverstĂ€ndnis aus der Ferne von Personen eingeholt werden, die nicht direkt mit der Entwicklung der Verhandlung vertraut sind.

Ein eher kontroverses Thema schien jenes der EinzelgesprĂ€che vom Gericht mit nur einer Partei zu sein. Es zeigte sich, dass hierzu auch unter den Vertretern der Gerichte gĂ€nzlich unterschiedliche Ansichten herrschten. Am HGer ZĂŒrich werden EinzelgesprĂ€che mit Parteien anlĂ€sslich der Vergleichsverhandlung regelmĂ€ssig durchgefĂŒhrt, wie Schmid bekannt gab. Der Vorteil von EinzelgesprĂ€chen ist, dass man einer Partei auch auf einer anderen als der juristischen Ebene gegenĂŒbertreten kann. Wenn gewisse Regeln eingehalten werden, kann ein solches GesprĂ€ch durchaus positiv fĂŒr den Ausgang einer Vergleichsverhandlung sein.

Studer brachte den Einwand vor, dass EinzelgesprĂ€che die Ausnahme sein mĂŒssten, und in jedem Fall nur mit Zustimmung aller Beteiligten und stets unter Beisein der eigenen AnwĂ€lte erfolgen sollten. Kein grosser AnhĂ€nger von EinzelgesprĂ€chen ist Widmer. In Anbetracht seines Auftrags gegenĂŒber dem Klienten ist es fĂŒr ihn undenkbar, dass dieser zu einem EinzelgesprĂ€ch ohne seine Anwesenheit quasi gezwungen wird. Am HGer Bern – so Josi – kommen EinzelgesprĂ€che durchaus vor, allerdings nie ohne Anwalt. FĂŒr ihn ermöglichen EinzelgesprĂ€che in erster Linie eine offenere EinschĂ€tzung der Prozesschancen gegenĂŒber einer Partei, ohne dass die andere gleich mithört. Anders sah dies Schweizer. Er befand, dass, solange er PrĂ€sident am BPatGer sei, keine EinzelgesprĂ€che durchgefĂŒhrt werden. GemĂ€ss Brunner gibt es bei Verfahren vor dem HGer St. Gallen nur in AusnahmefĂ€llen EinzelgesprĂ€che. Solche AusnahmefĂ€lle liegen etwa dann | vor, wenn einer Partei ein besonders hohes Prozessrisiko mitgeteilt werden soll, das in den Rechtsschriften noch nicht thematisiert wurde, oder wenn eine emotional aufgeladene Stimmung herrscht.

VI. Besonderheiten bei Prozessen vor dem BPatGer

Im Teil zu Besonderheiten bei Prozessen vor dem BPatGer sassen Schweizer und Martin Wilming (Patentanwalt) im Panel. Auch hier entstand rasch eine offene Diskussion.

Zur Frage des PlĂ€dierens vor dem BPatGer wollte Ritscher von den Anwesenden wissen, ob ein mĂŒndlich frei vorgetragenes oder ein schriftliches PlĂ€doyer bevorzugt werde. FĂŒr Wilming wirkt es skurril, wenn in einer mĂŒndlichen Verhandlung ein ganzes PlĂ€doyer einfach abgelesen wird. Ein frei vorgetragenes PlĂ€doyer wird wohl ĂŒber mehr Überzeugungskraft verfĂŒgen. Auch Brunner hĂ€lt eine freie Rede fĂŒr angenehmer zum Zuhören. Er gab zu bedenken, dass man sich aber grundsĂ€tzlich ĂŒber Sinn und Zweck der ParteivortrĂ€ge an der Hauptverhandlung Gedanken machen solle. Der Nutzen ist sehr beschrĂ€nkt, da ohnehin grundsĂ€tzlich keine neuen Vorbringen mehr gemacht werden dĂŒrfen. Ein Richter, der sich korrekt mit der Sache befasst hat, wird in der Regel durch ParteivortrĂ€ge nicht umgestimmt werden können.

Auch andere Richter stimmten dieser Aussage zu. So war etwa Schmid der Meinung, dass an der Hauptverhandlung normalerweise nichts Neues zutage trete. Demzufolge helfe diese bei der Entscheidfindung meist auch nicht weiter. Schweizer hingegen fand, dass mit dem letzten Parteivortrag – falls thematisch auf das wesentliche begrenzt – eine gewisse Überzeugungsarbeit geleistet werden könne. In gewissen FĂ€llen, die auf der Kippe stehen, können deshalb die ParteivortrĂ€ge noch das «ZĂŒnglein an der Waage» sein. Vetter ergĂ€nzte, dass dies zumindest bei jenen ParteivortrĂ€gen der Fall sei, in denen sich der Anwalt nochmals auf die wesentlichen Punkte konzentriert und nur diese und dafĂŒr umso ĂŒberzeugender thematisiere.

Ein weiterer von Ritscher aufgebrachter Diskussionspunkt war der Einfluss des internationalen Austauschs und Rechtsvergleichs unter Patentrichtern. Im Sinne der Harmonisierung des Rechts ist dies sicherlich zu befĂŒrworten. Nachteilig am Blick ĂŒber die Grenze kann sich aber auswirken, dass allenfalls zu unkritisch und «blind» auf auslĂ€ndische Gerichtsentscheide vertraut wird.

Gerade im Patentrecht sind auslĂ€ndische Gerichtsurteile auch fĂŒr Schweizer von besonderer Relevanz. Diese haben jedoch bloss «persuasive authority». Bevor man einem auslĂ€ndischem Urteil folgt, muss daher geprĂŒft werden, ob das Urteil denn auch wirklich «persuasive» ist. Dem pflichtet Brunner bei und findet unter diesem Blickwinkel die Auswahl an zitierten auslĂ€ndischen Urteilen zu einseitig. Meist sind in Schweizer Urteilen nur solche aus Deutschland oder Österreich zitiert. Auf der Suche nach «persuasive authority» wĂ€re auch ein Blick nach Frankreich oder Italien – besonders im Hinblick auf die Respektierung der Landessprachen – erforderlich und lohnenswert.

Von anderen anwesenden AnwÀlten wollte Ritscher deren EinschÀtzung zu den Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Schriftenwechseln wissen.

Thierry Calame (Rechtsanwalt) war der Ansicht, dass gewisse Aspekte in der Folge wohl bereits in der Klageschrift abgehandelt wurden. Hinsichtlich der Instruktionsverhandlung wĂ€re eine kurze Eingabe fĂŒr Vergleichszwecke, wie es vorhin bereits angetönt wurde, durchaus sinnvoll. Es bleiben aber offene Fragen zur ZulĂ€ssigkeit. GrundsĂ€tzlich Ă€hnlich sah es Andri Hess (Rechtsanwalt). Insbesondere fĂŒr Richter kann es sehr anspruchsvoll werden, da sie sich allenfalls darauf vorbereiten und einstellen mĂŒssen, von der KlĂ€gerin vorweggenommene Argumente zu behandeln. Anderer Meinung war Lara Dorigo (RechtsanwĂ€ltin). Die Nichtigkeitswiderklage wird damit wohl seltener, eine Gefahr vor vielen EventualantrĂ€gen sei wohl aber nicht zu befĂŒrchten. Die entsprechenden AusfĂŒhrungen werden wohl weiterhin in der Replik dargelegt werden.

VII. Besonderheiten bei Prozessen vor dem BGer

Zuletzt referierte Kathrin Klett (Bundesrichterin) ĂŒber Besonderheiten bei Prozessen vor dem BGer.

Von den rund 8000 FĂ€llen, die das BGer jĂ€hrlich zu beurteilen hat, entfallen 700 bis 900 auf die erste zivilrechtliche Abteilung, die u. a. Streitigkeiten ĂŒber ImmaterialgĂŒterrechte beurteilt. Zur BewĂ€ltigung dieser Fallmenge ist eine Triage notwendig. Rund ein Drittel der Beschwerden wird durch Nichteintreten im Einzelrichterverfahren erledigt. Die materielle Beurteilung der Beschwerden setzt gehörige RĂŒgen voraus. Es ist daher wichtig, in der Beschwerde die Schwachpunkte des angefochtenen Entscheides aufzuzeigen. Dabei ist die Unterscheidung von Tatfragen und Rechtsfragen wesentlich. Die Aufgabe des Bundesgerichts besteht in der Rechtskontrolle, Tatsachenfeststellungen können nur gerĂŒgt werden, wenn WillkĂŒr vorliegt. Dies ist bei der BegrĂŒndung der Beschwerde zu beachten, da nur auf gehörig begrĂŒndete RĂŒgen eingetreten wird (auch wenn die Unterscheidung zuweilen schwierig erscheinen mag). Die Vernehmlassung der Gegenpartei hat denselben BegrĂŒndungsanforderungen wie die Beschwerde zu genĂŒgen. Sie ist v. a. dann | wichtig, wenn die RĂŒgen in der Beschwerde gegen die BegrĂŒndung des angefochtenen Entscheides zutreffen. In diesem Fall kann das der Gegenpartei gĂŒnstige Urteil u. U. mit einer anderen BegrĂŒndung geschĂŒtzt werden, aber die Gegenpartei muss nachweisen, dass sie dafĂŒr allenfalls erhebliche Tatsachenbehauptungen prozesskonform vor Vorinstanz vorgebracht hat. Vernehmlassungen der Vorinstanz sind hilfreich, wenn Verfahrensfehler gerĂŒgt werden. Bei der Instruktion im engeren Sinne wird zuweilen beanstandet, dass manchmal die richterlich zu bestimmende Frist fĂŒr die Antwort lĂ€nger angesetzt wird als die gesetzliche Beschwerdefrist. Da die tatsĂ€chlich fĂŒr die BegrĂŒndung zur VerfĂŒgung stehende Zeit aber von den UmstĂ€nden abhĂ€ngt und nur ein Element gleicher Bedingungen fĂŒr die Parteien bildet, kann von einem Verstoss gegen die Gleichbehandlung keine Rede sein, wenn die Fristen nicht auf den Tag genau gleich bemessen sind.

Im Anschluss an ihr Referat beantwortete Klett einige Fragen der Anwesenden.

Eine Frage aus dem Publikum war jene, ob und wie das BGer bzw. die Bundesrichterinnen und -richter sich mit der Aufnahme ihrer Urteile in Fachkreisen auseinandersetzten.

Klett bestĂ€tigte, dass Kritik an Bundesgerichtsurteilen zur Kenntnis genommen werde. Die Auseinandersetzung mit der Rezeption der Urteile in Fachkreisen ist aber nicht institutionalisiert. Von den Bundesrichterinnen und -richtern wird aber selbstverstĂ€ndlich erwartet, dass sie dies selbstĂ€ndig tun. Klett kam im Anschluss auch auf die VerfahrenslĂ€nge zu sprechen. Was dies anbelangt, unterliegen die Bundesrichterinnen und -richter einer gewissen Kontrolle. Bei hĂ€ngigen Verfahren muss alle zwei Jahre eine BegrĂŒndung abgegeben werden, weshalb diese noch nicht abgeschlossen wurden. Daneben gibt es auch informelle Richtlinien und Vorgaben. Auch fĂŒr das BGer gilt deshalb der Grundsatz, dass gute Justiz zeitgerechte Justiz ist.

Ritscher bemerkte, dass nach seinem Empfinden das BGer ausgesprochen schnell Entscheide erlasse, gerade wenn man dies mit den Verfahrensdauern im Ausland vergleiche. Er stellte den Anwesenden die Frage, wie nach ihrer Erfahrung im Austausch mit internationalen Klienten und Kollegen die Schweiz als Austragungsort von Konflikten wahrgenommen wird (Stichwort Forum Shopping).

Andrea Mondini (Rechtsanwalt) findet es sehr lobenswert, dass am BPatGer auf Englisch prozessiert werden kann. Dies wird von Klienten auch anerkannt und sehr gut aufgenommen.

Ein anderer Einwand eines Teilnehmers aus dem Publikum war aber, dass die gleichzeitige PraxistĂ€tigkeit sĂ€mtlicher Fachrichter des BPatGer sehr befremdlich wirken könne. Insbesondere deutsche Kollegen wundern sich oft darĂŒber. Ritscher konstatierte hierzu, dass dies von Anfang an seit der GrĂŒndung als «Achillesverse» empfunden worden sei. Insgesamt ĂŒberwiegen die positiven Effekte aber klar.

Zum Schluss wurden nochmals einige «Learnings» der Tagung zusammengetragen. Eine allgemeine Erkenntnis hinsichtlich der verschiedenen Praxen der kantonalen Handelsgerichte war, dass die mangelnde Vereinheitlichung fĂŒr Rechtssuchende und deren AnwĂ€lte teilweise schwierig sein kann. Als Erfolg der Tagung konnte gewertet werden, dass die Publikation gewisser Praxishinweise auf den Gerichtswebsites von allen Seiten begrĂŒsst und von den anwesenden GerichtsprĂ€sidenten auch zur (weiteren) Umsetzung angekĂŒndigt wurde. Schweizer fand vor allem den Gedanken interessant, dass nachtrĂ€gliche Parteieingaben der Gegenpartei mit dem Hinweis zugestellt werden, dass der Inhalt als bestritten gilt. Ein solches Vorgehen ist, um ein unnötiges Hin und Her unaufgeforderter Eingaben zu vermeiden, sicherlich zu prĂŒfen. FĂŒr Vetter war die Sicht in das Innenleben eines Unternehmens, dargelegt durch Studer, sehr interessant. Des Weiteren ermutigte er AnwĂ€lte dazu, bei Fragen zu VerfahrensablĂ€ufen proaktiv auf das Gericht zuzugehen und bei WĂŒnschen entsprechende AntrĂ€ge zu stellen. Dies vereinfacht die Aufgabe und das Prozessmanagement durch das Gericht erheblich, da dieses die BeweggrĂŒnde der Parteien aufgrund verschiedener Faktoren meist nicht nachvollziehen kann.

Studer befĂŒrwortete insbesondere die Idee der Erstellung einer Verfahrensplanung durch Gericht und AnwĂ€lte. Dass die Verfahrensausgestaltung kantonal unterschiedlich ausfĂ€llt, ist wahrscheinlich einfach eine schweizerische AusprĂ€gung, letztlich macht es die Verfahrensplanung aber nicht einfacher. Widmer erkannte Handlungsbedarf bei den Weiterzugsmöglichkeiten von vorsorglichen Massnahmen. Hier ist möglicherweise ein Umdenken gefragt. Bei der DiversitĂ€t der Praxen unter den Gerichten gibt es sowohl Nachteile wie auch Chancen. Eine Chance besteht insbesondere darin, dass ein gewisser Wettbewerb zwischen den Gerichten besteht, der zu attraktiveren Bedingungen fĂŒhrt. Attraktiv sind Gerichte mit transparenten Regeln und berechenbarer Zeitplanung, wenngleich AnwĂ€lte durch ihre eigenen Handlungen ebenso an der Zeitplanung mitwirken.