05 | 2022
Berichte | Rapports

Mischa Senn

Die Seite der Schweizerischen Lauterkeitskommission

«Kredit-Werbung»

Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLKE) vom 15. September 2021 und 10. November 2021 (I. Kammer und Plenum)

Mitgeteilt von Mischa Senn, Prof. Dr. iur., Fachexperte und VizeprÀsident der SLK.

KKG 36a II (SLK als Kontrollstelle bei aggressiver Kredit-Werbung)

Die SLK wurde aufgrund einer Konvention als Kontrollstelle eingesetzt, um mögliche Missachtungen der werblichen SelbstbeschrÀnkung gemÀss Art. 36a Abs. 2 KKG festzustellen (E. 3).

KKG 36a I (Auslegung des Verbots aggressiver Werbung)

Das Verbot der «aggressiven Werbung» gemĂ€ss Art. 36a Abs. 1 KKG wird durch die SLK konventionsautonom ausgelegt. Dabei hat sie die GrundsĂ€tze fĂŒr die Bestimmung von aggressiver Werbung gemĂ€ss lit. B Ziff. 1 der Konvention anzuwenden (E. 4).

KKG 36a I; UWG 3 I h (konsumkreditrechtliche und lauterkeitsrechtlicher Begriffe von aggressiver Werbung)

Der konsumkreditrechtliche Rechtsbegriff der aggressiven Werbung ist von den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbegriffen der besonders aggressiven Werbe- bzw. Verkaufsmethoden klar zu trennen (E. 5).

Konventions-Grundsatz B.1.c (Empfehlung der Aufnahme von Konsumkrediten)

Die Werbeaussage «Sie möchten [
] Ordnung in Ihre Finanzen bringen?» ist als Empfehlung zur Aufnahme von Konsumkrediten fĂŒr den Abbau von Schulden zu verstehen und verstösst gegen den Grundsatz B.1.c der Konvention (E. 6 und 8).&cbr;

LCC 36a II.

Sur la base d’une convention, la Commission Suisse pour la LoyautĂ© (CSL) agit en tant qu’organe de contrĂŽle ayant pour objectif de constater les possibles infractions Ă  l’autorĂ©gulation publicitaire conformĂ©ment Ă  l’art. 36a al. 2 LCC (consid. 3).

LCC 36a I.

La CSL interprĂšte, indĂ©pendamment de la convention, l’interdiction de «publicitĂ© agressive» au sens de l’art. 36a al. 1 LCC. Elle doit Ă  cet Ă©gard tout de mĂȘme utiliser les principes servant Ă  dĂ©terminer la publicitĂ© agressive issus de la let. B chiffre 1 de la convention (consid. 4).

LCC 36a I; LCD 3 I h.

Le concept juridique de publicitĂ© agressive dans le droit du crĂ©dit Ă  la consommation doit ĂȘtre clairement distinguĂ© des concepts juridiques de mĂ©thodes publicitaires et de vente agressives dĂ©coulant du droit de la concurrence dĂ©loyale (consid. 5).

Principe B.1.c de la convention.

Le message publicitaire «Souhaitez-vous [
] remettre de l’ordre dans vos finances?» doit ĂȘtre compris comme une recommandation de contracter un crĂ©dit Ă  la consommation pour se dĂ©sendetter et viole ainsi le principe gĂ©nĂ©ral prĂ©vu Ă  l’art. B.1.c de la convention (consid. 6 et 8).

Eine BeschwerdefĂŒhrerin erhielt einen adressierten Werbebrief einer Bank fĂŒr die Aufnahme von Krediten. Die Postsendung enthielt nebst dem Brief noch ein Geldanfrage-Formular und ein Testimonial-Umschlag. In diesen Unterlagen stand u.a. geschrieben: «Sie möchten [
] Ordnung in ihre Finanzen bringen?» und «Zögern Sie nicht und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!». Sie beschwerte sich, dass einzelne Aussagen gegen die «Konvention betreffend WerbeeinschrĂ€nkungen und PrĂ€vention im Privatkredit- und KonsumentenleasinggeschĂ€ft» verstossen wĂŒrden. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich dabei um zulĂ€ssige und branchenĂŒbliche Aussagen handle.

Die I. Kammer hat die Beschwerde gutgeheissen. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs beim Plenum. Dieses hat den Entscheid der Vorinstanz (I. Kammer) in materieller Hinsicht bestĂ€tigt (bis auf eine redaktionelle Änderung). In formeller Hinsicht hatte sich das Plenum allgemein auch zum Empfehlungscharakter und zum BegrĂŒndungsumfang der SLK-Entscheide zu Ă€ussern (E. 3 und 5 des Plenums).

|ErwÀgungen der I. Kammer

1.

Die BeschwerdefĂŒhrerin bringt vor, einzelne Aussagen eines adressierten Werbebriefes der Beschwerdegegnerin wĂŒrden gegen die Konvention betreffend WerbeeinschrĂ€nkungen und PrĂ€vention im Privatkredit- und KonsumentenleasinggeschĂ€ft verstossen. Zudem macht sie eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG geltend. Die Konsumentenschaft werde mit diversen Mitteln unter Druck gesetzt und dazu verleitet, einen Kredit zu beantragen, womit sie in ihrer Entscheidungsfreiheit beeintrĂ€chtigt werde.

2.

Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Stellungnahme auf die beanstandeten Werbeaussagen und die BeschwerdegrĂŒnde ein. Sie macht geltend, dass es sich um zulĂ€ssige und branchenĂŒbliche Aussagen handle. Es liege auch keine besonders aggressive Verkaufsmethode vor, wie von der BeschwerdefĂŒhrerin geltend gemacht.

3.

GemĂ€ss Art. 36 des Bundesgesetzes ĂŒber den Konsumkredit (KKG) richtet sich Werbung fĂŒr Konsumkredite nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). FĂŒr Konsumkredite darf nicht in aggressiver Weise geworben werden. Die Kreditgeberinnen umschreiben in einer privatrechtlichen Vereinbarung in angemessener Weise, welche Werbung als aggressiv gilt (Art. 36a Abs. 1 und 2 KKG). Im Rahmen der Konvention vom 27. November 2015 betreffend WerbeeinschrĂ€nkungen und PrĂ€vention im Privatkredit- und KonsumentenleasinggeschĂ€ft (Konvention) haben sich die im Privatkredit- und KonsumentenleasinggeschĂ€ft tĂ€tigen Mitglieder des Vereins Konsumfinanzierung Schweiz (KFS; vormals Verband Schweizerischer Kreditbanken und Finanzierungsinstitute VSKF), des Schweizerischen Leasingverbandes (SLV) und weitere in diesen Bereichen aktive Institute zu einer Selbstregulierung der Kreditwerbung fĂŒr Konsumkredite und zur Umsetzung von PrĂ€ventionsmassnahmen entschlossen. Dadurch soll das in Art. 36a KKG enthaltene Verbot aggressiver Werbung konkretisiert werden. Die Schweizerische Lauterkeitskommission wurde durch die Konvention als ausschliessliche Kontrollstelle eingesetzt, mit dem Auftrag, auf Beschwerde hin allfĂ€llige Missachtungen der werblichen SelbstbeschrĂ€nkung gemĂ€ss Art. 36a Abs. 2 KKG festzustellen.

4.

Das Verbot der «aggressiven Werbung» gemĂ€ss Art. 36a Abs. 1 KKG wird durch die Lauterkeitskommission konventionsautonom ausgelegt. Die aggressive Werbung nach KKG wird daher einerseits von den nach herrschender Lehre und Rechtsprechung unter die Generalklausel von Art. 2 UWG fallenden besonders aggressiven Werbemethoden, andererseits von den besonders aggressiven Verkaufsmethoden nach Art. 3 Abs. 1 lit. h UWG abgegrenzt. WĂ€hrend das UWG unlauteres Verhalten bei Verhaltensweisen bejaht, welche die freie Willensbildung und/oder die Entscheidungsfreiheit (möglicherweise) beeintrĂ€chtigt, sei es durch an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation (Werbemethoden) oder durch individuelle, persönliche, direkte und Ansprache des Einzelnen (Verkaufsmethoden), sieht die Konvention folgende GrundsĂ€tze fĂŒr die Bestimmung von aggressiver Werbung nach Art. 36a Abs. 1 KKG vor (Lit. B Ziff. 1 der Konvention):

  • a.
    Bei den Konsumenten soll nicht der Eindruck erweckt werden, dass Konsumkredite besonders rasch und ohne Vornahme einer detaillierten KreditfĂ€higkeitsprĂŒfung erhĂ€ltlich seien (Grundsatz B.1.a).
  • b.
    Junge Erwachsene (Personen, die unter 25 Jahre alt sind) sollen durch die Werbung fĂŒr Privatkredite nicht besonders angesprochen werden (Grundsatz B.1.b).
  • c.
    Auf Werbung fĂŒr die Aufnahme von Konsumkrediten mit Argumenten, die offensichtlich ökonomisch nicht sinnvoll sind, ist zu verzichten (Grundsatz B.1.c).
  • d.
    Auf Werbung fĂŒr die Aufnahme von Konsumkrediten zur Finanzierung kurzzeitiger kostspieliger FreizeitaktivitĂ€ten, Feste etc. ist zu verzichten (Grundsatz B.1.d).
  • e.
    Auf aufdringliche Verteilaktionen von Werbemitteln auf Strassen und PlÀtzen etc. ist zu verzichten (Grundsatz B.1.e).

5.

Somit ist festzuhalten, dass der konsumkreditrechtliche Rechtsbegriff der aggressiven Werbung von den lauterkeitsrechtlichen Rechtsbegriffen der besonders aggressiven Werbe- bzw. Verkaufsmethoden klar zu trennen ist.

6.

Im vorliegenden Fall ist zu prĂŒfen, ob die beanstandete Werbeaussage «Sie möchten [
] Ordnung in Ihre Finanzen bringen?» gegen den Grundsatz B.1.c der Konvention verstösst. Nach Grundsatz B.3.c ist es unzulĂ€ssig, fĂŒr die Aufnahme von Konsumkrediten zu offensichtlich ökonomisch nicht sinnvollen Zwecken zu werben. Dazu gehört generell die Empfehlung der Aufnahme von Konsumkrediten fĂŒr den Abbau von Schulden, die erfahrungsgemĂ€ss niedriger zu verzinsen sind als Konsumkredite (z.B. Steuerschulden). In diesem Zusammenhang sind insbesondere AusdrĂŒcke wie «Sparkredite» etc. untersagt.

7.

Weiter ist zu prĂŒfen, ob die Werbeaussagen «Jetzt Kontakt mit uns aufnehmen», «Machen Sie noch heute den ersten Schritt – mit einer Geldanfrage bei [Beschwerdegegnerin]», «Zögern Sie nicht und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!» und «PS: Nicht verpassen: Senden Sie uns das beiliegende Formular am besten noch heute ausgefĂŒllt zurĂŒck!» gegen den Grundsatz B.1.a verstossen. Untersagt sind nach B.3.a Werbeargumente, die mit einer besonders raschen ErhĂ€ltlichkeit von Konsumkrediten werben.

|8.

Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist die Aufnahme eines Kredites offensichtlich ökonomisch nicht sinnvoll, um «Ordnung» in die Finanzen eines Konsumenten zu bringen. Dementsprechend wĂŒrde «Unordnung» in den Finanzen durch die Durchschnittsadressaten dahingehend verstanden, dass bereits eine Schuldensituation besteht oder eine finanzielle Enge Dauerzustand darstellt. Die Aufnahme eines Kredites als Möglichkeit zur «Umschuldung» oder zur Schaffung einer vorĂŒbergehenden «finanziellen Reserve» macht vor diesem Hintergrund ökonomisch keinen Sinn, sondern erschwert die «Schaffung von Ordnung» zusĂ€tzlich. Demnach liegt ein Verstoss gegen den Grundsatz B.1.c der Konvention vor.

9.

Weiter ist die Lauterkeitskommission der Ansicht, dass die in Rz. 7 oben aufgefĂŒhrten Werbeaussagen gegen den Grundsatz B.1.a verstossen, und zwar nicht die Aussagen in Alleinstellung, sondern in der Kombination der Aussagen im gleichen Werbemittel. Es wird der Gesamteindruck erweckt, dass sich durch die besonders rasche Handlung des Konsumenten die Chancen der KreditgewĂ€hrung erhöhen und der Konsumkredit besonders rasch erhĂ€ltlich ist.

Aus den ErwÀgungen des Plenums

3.

Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des GeschĂ€ftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in FĂ€llen von WillkĂŒr möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt WillkĂŒr dann vor, wenn die ErwĂ€gungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsĂ€chlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E. 3, sic! 2017, 248). Das Plenum kann bei Aufhebung des Entscheids einen neuen Entscheid fĂ€llen oder das Verfahren zur Neubeurteilung an die zustĂ€ndige Kammer zurĂŒckweisen (Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des GeschĂ€ftsreglements der Lauterkeitskommission).

5.

[
] GemĂ€ss Art. 16 Abs. 1 des GeschĂ€ftsreglements fĂ€llt die Kammer ihren Entscheid, wenn sie den Fall fĂŒr genĂŒgend abgeklĂ€rt erachtet, wobei sie an die AntrĂ€ge der Parteien nicht gebunden ist. Ein Verstoss kann selbst dann festgestellt werden, wenn die beanstandete Massnahme eingestellt worden ist. Dauert die Massnahme an, so wird der beschwerdegegnerischen Partei empfohlen, auf die beanstandete Massnahme zu verzichten. Die Aussprache von Empfehlungen erfolgt stets vor dem Hintergrund der BeschlusserwĂ€gungen. [
] Anzumerken ist, dass im vorliegenden Verfahren nicht das Massnahmensystem der Lauterkeitskommission (Art. 19 des GeschĂ€ftsreglements) zur Anwendung gelangt, sondern das Sanktionensystem der Konvention, womit eine allgemeine Formulierung der Empfehlung zur inskĂŒnftigen Beachtung der Konvention grundsĂ€tzlich zulĂ€ssig ist. [
]

6.

Zum Vorwurf, die Erste Kammer habe in willkĂŒrlicher Weise festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin gegen die GrundsĂ€tze B.1.a und B.1.c. der Konvention verstossen habe: ZunĂ€chst ist festzuhalten, dass das Verfahren vor der Lauterkeitskommission lediglich einen einfachen Schriftenwechsel vorsieht (Art. 13 des GeschĂ€ftsreglements), weshalb die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde und die Rekursgegnerin zum Rekurs Stellung nehmen kann. Eine weitere Einholung von Stellungnahmen bzw. eine weitergehende GewĂ€hrung des rechtlichen Gehörs ist im einfachen und laientauglichen Verfahren vor der Lauterkeitskommission nicht vorgesehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das GeschĂ€ftsreglement vom Eidgenössischen Departement des Innern EDI als Stiftungsaufsicht genehmigt wurde (Art. 22 GeschĂ€ftsreglement SLK). Die Entscheide der Lauterkeitskommission werden den Parteien mit einer kurzen, schriftlichen BegrĂŒndung mitgeteilt. Auch hier sieht das einfache Verfahren vor der Lauterkeitskommission nicht vor, dass in der BegrĂŒndung auf jedes einzelne Vorbringen einer Partei einzugehen ist bzw. eingegangen wird (vgl. Art. 16 Abs. 1 GeschĂ€ftsreglement). Das Plenum kommt zum Schluss, dass der Entscheid der Ersten Kammer im Zusammenhang mit der beanstandeten Werbeaussage «Sie möchten [
] Ordnung in Ihre Finanzen bringen?» (Verstoss gegen den Grundsatz B.1.c der Konvention) genĂŒgend klar und vor dem Hintergrund von Art. 16 Abs. 2 GeschĂ€ftsreglement genĂŒgend ausfĂŒhrlich begrĂŒndet wurde. Zum gleichen Ergebnis kommt das Plenum im Zusammenhang mit den beanstandeten Werbeaussagen, welche gemĂ€ss Entscheid der Ersten Kammer gegen den Grundsatz B.1.a der Konvention verstossen. Die ErwĂ€gungen der Vorinstanz sind weder offenbar unhaltbar, noch stehen sie zur tatsĂ€chlichen Situation im Widerspruch, noch wurde eine Norm oder ein unumstrittener Rechtsgrundsatz krass verletzt, noch laufen die ErwĂ€gungen in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider. Insgesamt erachtet das Plenum den Entscheid der Ersten Kammer auch in materieller Hinsicht als nicht willkĂŒrlich. Das Plenum erachtet den Entscheid der Vorinstanz zudem als angemessen.